Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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§ 69. 
Soweit veterinärpolizeiliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, dürfen 
von Kadavern außer den Häuten (§ 66) verwendel werden: 
Fett nuch Kochung oder Ausschmelzung, 
Knochen, Hörner, Huse, Klauen, Haare, Wolle, Borsten und Federn nach 
Auskochung oder Trocknung, 
Flechsen (Sehnen, Muskelstreisen) nach völliger Trocknung. 
Jedoch müssen die Verarbeitung und die Lagerung in besonderen Näumen statt- 
finden, damit eine Beschmutzung nach erfolgter Verarbeitung durch unverarbeitete 
Kadaver oder tierische Teile vermieden wird. 
() Ulnbeschadet der Vorschrift im Abs. 1 ist die Abgabe von Fleisch aus 
Abdeckereien verboten. Jedoch kann, soweit veterinärpolizeiliche Bedenken nicht 
entgegenstehen, ausnahmsweise von der höheren Polizeibehörde die Abgabe von 
Fleisch als Futtermittel für Tiere unter der Bedingung gestattet werden, daß das 
Fleisch vor der Abgabe gekocht und hierauf durch Einspritzung auffälliger, von der 
Fleischsarbe abweichender Farbstosse vollständig gefärbt wird. Die bestimmungs- 
gemäße Verwendung des Fleisches ist polizeilich zu überwachen. Das Kochen des 
Fleisches ist nur dann als genügend anzusehen, wenn das Fleisch unter der Ein- 
wirkung der Hißze auch in den innersten Schichten grau oder grauweiß verfärbt ist 
und wenn der von frischen Schniltflächen abfließende Saft eine rötliche Farbe nicht 
mehr besitzt. 
870. 
Durch die Landesregierung kann auch bei schon bestehenden Abdeckereien an- 
geordnet werden, daß für die Lagerung von unverarbeiteten tierischen Teilen und 
für die Zerlegung von Kadavern ein besonderer Naum verwendet wird, der von 
dem Naume getrennt ist, wo die tierischen Teile gekocht oder soust verarbeitet werden. 
6 71. 
Transportwagen, Geräle und Betriebsräume sind nach jedesmaliger Benutzung 
gründlich zu reinigen und, wenn es sich um die Beseitigung eines mit einer Seuche 
behafteten Kadavers gehandelt hat, zu desiufizieren. 
8§ 72. 
(C)Der Inhalt der Sammelgrube (§ 59) ist entsprechend dem im 8 14 
Abs. 1 Nr. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren für die Desinfektion 
von Jauche angegebenen Verfahren zu desinfizieren, nach Bedarf zu entlecren und 
nach näherer Bestimmung der Polizeibehörde wegzuschaffen. 
) Die Landesregierung kann für die Fomalen des Abflußwassers aus 
den Abdeckereien weitergehende Vorschriften erlassen. 
6 7. 
() Der höchste Grundwasserstand des zum Vergraben von Kadavern und 
tierischen Teilen bestimmten Geländes (des Wasenplatzes] soll so tief liegen, daß
	        
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