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beobachtenden Vorsichtsmaßregeln gilt die Bekanntmachung des Reichskanzlers,
betreffend Vorschristen über das Arbeiten und den Verkehr mit Hrankheitserregern,
ausgenommen Pesterreger, vom 4. Mai 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) mit fol-
genden Maßgaben:
“ a) Die Vorschriften des § 1 dieser Bekanntmachung finden auch auf die
Erreger der Maul= und Klauenseuche und Schweinepest sowie auf
Material, das diese Erreger enthält, Anwendung.
b) Die Vorschriften der §§ 2 bis 6, 8 daselbst finden auch auf die Erreger
solcher Viehseuchen, für die vom Reichskanzler die Anzeigepflicht, sei es
auch nur für einen Teil des Reichsgebiets, besonders eingeführt ist, und
auf Material, das diese Erreger enthält, Anwendung.
e) Bei der Versendung (§8 7, 8 daselbst) müssen größere Organe und
kleinere Tierkadaver, die lebende Seuchenerreger enthalten oder zu ent-
halten verdächtig erscheinen, in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter
verpackt werden. Die Tierkörper und Körperteile müssen in ein mit
einem geeigneten Desinfektionsmittel durchtränktes Tuch eingehüllt und
in den Behälter mit aufsaugenden Stoffen (Torfmull, Kleie, Holzmehl,
Watte oder dergleichen) fest und derart eingebettet sein, daß ein Durch-
sickern von Flüssigkeit verhindert wird. Bei Sendungen, die Noherreger
enthalten oder zu enthalten verächtigk“ sind, muß der Behälter in eine
starke dichte Ueberkiste verpackt sein. Der Zwischenraum zwischen beiden
muß mit aufsaugenden Stoffen fest ausgefüllt sein.
17. Herstellung und Verwendung von Impfstoffen.
(5 17 Nr. 17 des Gesetzes.)
8 78.
Wer gewerbsmäßig zum Zwecke des Verkaufs Impfstoffe herstellen will, die
zum Schutze gegen Viehseuchen oder zu deren Heilung bestimmt sind, bedarf hierzu
der Erlaubnis der Landesregierung. Die Erlaubnis darf nur an solche Personen
erteilt werden, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen
§5 79.
Dem Erlaubnisgesuche sind eine Beschreibung und Pläne der baulichen
und sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt beizufügen; auch sind darin
diejenigen Impfstoffe zu bezeichnen, die hergestellt werden sollen, ferner ihre Wir-
kungs= und Prüfungsweise sowie die Art der Haltbarmachung und die Dauer ihrer
Wirksamkeit anzugeben.
(2) Die Erteilung der Erlaubnis ist davon abhängig zu machen, daß die
baulichen und sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den an die Herstellung,
Aufbewahrung und den Vertrieb der Jupsstoffe zu stellenden Anforderungen genügen,