Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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beobachtenden Vorsichtsmaßregeln gilt die Bekanntmachung des Reichskanzlers, 
betreffend Vorschristen über das Arbeiten und den Verkehr mit Hrankheitserregern, 
ausgenommen Pesterreger, vom 4. Mai 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) mit fol- 
genden Maßgaben: 
“ a) Die Vorschriften des § 1 dieser Bekanntmachung finden auch auf die 
Erreger der Maul= und Klauenseuche und Schweinepest sowie auf 
Material, das diese Erreger enthält, Anwendung. 
b) Die Vorschriften der §§ 2 bis 6, 8 daselbst finden auch auf die Erreger 
solcher Viehseuchen, für die vom Reichskanzler die Anzeigepflicht, sei es 
auch nur für einen Teil des Reichsgebiets, besonders eingeführt ist, und 
auf Material, das diese Erreger enthält, Anwendung. 
e) Bei der Versendung (§8 7, 8 daselbst) müssen größere Organe und 
kleinere Tierkadaver, die lebende Seuchenerreger enthalten oder zu ent- 
halten verdächtig erscheinen, in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter 
verpackt werden. Die Tierkörper und Körperteile müssen in ein mit 
einem geeigneten Desinfektionsmittel durchtränktes Tuch eingehüllt und 
in den Behälter mit aufsaugenden Stoffen (Torfmull, Kleie, Holzmehl, 
Watte oder dergleichen) fest und derart eingebettet sein, daß ein Durch- 
sickern von Flüssigkeit verhindert wird. Bei Sendungen, die Noherreger 
enthalten oder zu enthalten verächtigk“ sind, muß der Behälter in eine 
starke dichte Ueberkiste verpackt sein. Der Zwischenraum zwischen beiden 
muß mit aufsaugenden Stoffen fest ausgefüllt sein. 
17. Herstellung und Verwendung von Impfstoffen. 
(5 17 Nr. 17 des Gesetzes.) 
8 78. 
Wer gewerbsmäßig zum Zwecke des Verkaufs Impfstoffe herstellen will, die 
zum Schutze gegen Viehseuchen oder zu deren Heilung bestimmt sind, bedarf hierzu 
der Erlaubnis der Landesregierung. Die Erlaubnis darf nur an solche Personen 
erteilt werden, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen 
§5 79. 
Dem Erlaubnisgesuche sind eine Beschreibung und Pläne der baulichen 
und sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt beizufügen; auch sind darin 
diejenigen Impfstoffe zu bezeichnen, die hergestellt werden sollen, ferner ihre Wir- 
kungs= und Prüfungsweise sowie die Art der Haltbarmachung und die Dauer ihrer 
Wirksamkeit anzugeben. 
(2) Die Erteilung der Erlaubnis ist davon abhängig zu machen, daß die 
baulichen und sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den an die Herstellung, 
Aufbewahrung und den Vertrieb der Jupsstoffe zu stellenden Anforderungen genügen,
	        
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