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Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch des Milzbrandes oder den Ver-
dacht dieser Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige
vorläufige Absonderung der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tierc,
nöligenfalls auch deren Bewachung, anzuordnen. Von diesen Anordnungen, die dem
Vesitzer oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung
zu eröffnen sind, hat der beamtete Ticrarzt unverzüglich der Polizeibehörde Mit-
teilung zu machen.
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Erfolgt die Ermittlung des Milzbrandes oder des Milzbrandverdachts an
einem gefallenen oder getöteten Tiere und erklärt der Besitzer oder dessen Vertreter
bei Mitteilung des amtsticrärztlichen Befundes sofort, daß er das Gutachten eines
anderen Tierarztes einzuholen beabsichtige, so ist der Kadaver nach Anweisung des
beamteten Tierarztes unter sicherem Verschluß oder unter polizeilicher Ueberwachung
auf Kosten des Besihers so lange auszubewahren, bis ihn der vom Vesitzer zugezogene
Ticrarzt untersucht hat. Die Untersuchung ist jedoch mit möglichster Beschleunigung,
und zwar spätestens binnen 2 Tagen vorzunehmen. Die Polizeibehörde kann diese
Frist abkürzen, wenn sich die Untersuchung nach Lage der Verhältnisse ohne Schwierig-
keit in kürzerer Zeit ausführen läßßt. Nach Beendigung der Untersuchung oder nach
fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Kadaver sosort unschädlich zu beseitigen.
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C)Die Polizeibehörde und der beamtete Ticrarzt haben dafür Sorge zu
tragen, daß der Besiber oder der Vertreier des Besitzers der milzbrandkranken oder
der Seuche verdächtigen Tiere über die Empjänglichkeit des Menschen für Milzbrand,
über die gefährlichen Folgen eines unvonsichtigen Umgehens mit solchen Ticren und
der Benutzung ihrer Erzengnisse sowic über die beim Umgchen mit milzbrandkranken
oder der Seuche verdächtigen Tieren zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln in geeigneter
Weise belehrt wird.
C()Für milzbrandkranke oder der Seuche verdächtige Tiere sind tunlichst
eigene Wärter zu bestellen und besondere Futter= und Tränkgeschirre sowie besondere
Stallgerätschaften zu verwenden.
1 ersonen, die Verlehungen an den Händen oder an anderen unbedeckten
Körperteilen haben, dürsen zur Wartung solcher Tiere nicht verwendet werden.
() Räumlichkeiten, in denen sich solche Tiere befinden, dũrfen, abgesehen
von Notfällen. ohne doluci Genehmigung nur von dem Besiher der Tiere oder
der Näumlichkeilen, von dessen Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung, Wartung
und Pflege der Tiere belrauten Personen und von Tierärzten betreten werden.
C) Die Näumlichkeiten dürfen von Personen mit bloßen Füßen nicht
belreten werden.