Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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g 96. 
Tiere, die an Milzbrand erkraukt oder dieser Seuche verdächlig sind, dürfen 
nicht geschlachtet werden. Als Schlachtung gill in diesem Falle jede mit Alut- 
entziehung verbundene Tötung eines Tieres auch ohne darauffolgende Zerlegung. 
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C) Heilversuche an anlbrunchabon. oder der Seuche verdächtigen Tieren 
dürfen nur von Tierärzten vorgenommen werden. 
2) Die Vornahme blutiger Operationen an solchen Tieren ist nur Tier- 
ärzten gestattet und darf erst nach der Absonderung der Tierc stattfinden. 
8 100. 
Milch, Haarc, Wolle milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere 
sind unschädlich zu beseitigen. 
8 101. 
□)Die Kadaver und Kadaverteile (Fleisch, Häute, Blut, Eingeweidc, Hörner, 
Klauen usw.) gefallener oder getöteker milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere 
müssen sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich beseitigt werden. 
Das Abhäuten der Kadaver ist verboten. 
Eine Oeffnung der Kadaver darf ohne polizeiliche Erlaubnis nur von 
Tierärzten oder unter deren Leitung vorgenommen werden. 
C) Bis zu ihrer unschädlichen Beseitigung sind die Kadaver oder Kadaverteile 
nach amtstierärztlicher Amveisung dicht zu bedecken und tunlichst unter sicherem Ver- 
schlusse so aufzubewahren, daß ihre Berührung durch Tiere oder Menschen und eine 
anderweitige Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird. 
Die Bewachung der Kadaver oder Kadaverteile kann von der Polizeibehörde an- 
geordnet werden. 
C) Zum Wegschaffen der Kadaver oder Kadaverteile sollen möglichst nur 
solche Fahrgeuge oder Behältnisse verwendet werden, die für Blut und tierische Ab- 
gänge undurchlässig sind. Beim Transport müssen die natürlichen Körperöffnungen 
der Kadaver durch Einschieben von Werg, Tuchstücken oder dergleichen gegen das 
Abfließen von Blut möglichst dicht abgeschlossen werden; auch müssen die Kadaver 
oder Kadaverleile so dicht zugedeckt sein, daß se für Fliegen unzugänglich find. 
(e) Die Vorschriften im § 97 Abs. 3, 5 finden auch bei dem Transport, 
der Zerlegung und der unschädlichen veselligung der Kadaver oder Kadaverteile 
sinngemäß Anwendung. 
8 102. 
) Ist in dem Rinder= oder Schafbestand eines Gehöfts oder einer Weide 
oder in einer aus Rindern oder Schafen mehrerer Gehöfte bestehenden Herde Milz- 
brand festgestellt, so kann angeordnet werden, daß vor dem Erlöschen der Seuche 
(§ 106) kein Tier des Bestandes oder der Herde ohne polizeiliche Erlaubnis lebend
	        
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