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Sicherheit durchzuführen ist und der Besitzer des Hundes die daraus und aus der
polizeilichen Ueberwachung erwachsenden Lasten trägt.
(2) Die polizeiliche honehmigung zur Einsperrung eines der Ansteckung
verdächtigen Hundes (Abs. 2) ist an die weitere Bedingung zu knüpfen, daß der
Besizer der Polizeibehörde mindestens alle 4 Wochen eine amtstierärztliche Beschei-
nigung über den Gesundheitszustand des Hundes sowie darüber einreicht, daß die
Fortsetzung der Einsperrung ohne Gefahren für Menschen und Tiere durchführbar ist.
ird diese Bedingung nicht eingehalten, oder werden dic angeorducten Einsperrungs-
maßregeln ngt genau befolgt, so ist die sofortige Tötung des Hundes anzuordnen.
r Besitzer eines mit polizeilicher Genehmigung eingesperrten Hundes
oder dessen Jerpeeter hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem
Hunde oder dessen Verenden der Polizeibehörde sofort anzuzeigen und im letzteren
Falle den Kadaver gemäß § 110 Abs. 4 aufzubewahren.
8 113.
) Ist ein wuteanern oder ber Seuche verdächtiger Hund verendet oder
getötet Su oder ist ein nach § 112 Abs. 2 eingesperrier Hund verendet, so hat
die Polizeibehürd. sofort seine dhen durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen.
on der Zerlegung kann abgesehen werden, wenn nach amtstierärzt-
lichem Onaachten das Vorhandensein der Tollwut schon zweifellos feststeht.
8 114.
() Ist ein wulkranker oder der 4 verdächtiger Hund frei umhergelaufen,
so muß die Festlegung (Anketlung oder Einsperrung) aller in dem gefährdeten Bezirke
vorhandenen Hunde, auch wenn sic erst nach Anordnung der Sperre in diesen Bezirk
eingebracht werden, auf die Dauer von mindestens 3 Monaten — von der diese
Maßregel begründenden Wahrnehmung oder Feststellung an — angrordnet werden.
(5) Diese Anordnung kann auch in den Fällen getroffen werden, in denen
die Tollwut in einer bis dahin seuchenfreien Gegend bei einem Hunde festgestellt
wurde, der nicht frei umhergelaufen ist.
)Es kann angrordnet werden, daß die angeketleten oder eingesperrten
Hunde so abgesondert werden, daß fremde Hunde mit ihnen nicht in Berührung
kommen können (5 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes).
(4) Der Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorb ver-
sehenen Hunde an der Leine gleich zu erachten. Auch kann für minder gefährdete Bezirks-
teile zugclassen werden, daß die Hunde entweder ohne Maulkorb an der Leine geführt
werden oder mit Maulkorb unter gewissenhafter Ueberwachung frei laufen dürfen.
C) ) Zu dem gefährdeten Bezirk im Sinne des Abs. 1 gehören alle Ort-
schaften, in denen der wutkranke oder der Seuche verdächtige Hund gewesen ist, und in
der Regel auch die bis zu 10 km von diesen Ortschaften (Seuchenorten) entfernten
Orte einschließlich ihrer Gemarkungen. Unter besonderen Verhältnissen oder in solchen
Gegenden, in denen die Tollwut eine größere Verbreitung gefunden hat, können
jedoch auch solche Ortschaften und Gemarkungen uls gefährdet angesehen werden, die
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