Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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lungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden 
haben, ob, an wen und wohin seit dem vermutlichen Bestehen des Rotzes oder der 
verdächtigen Erscheinungen Pferde aus dem Bestande verkauft oder sonst weggegeben 
worden sind, ferner, ob die kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde mit anderen 
Pferden Berührung gehabt und namentlich Fütterungs= oder Tränkeinrichtungen 
gemeinsam benutzt haben, ob und wo sie erworben und in wessen Besigtze sie früher 
gewesen sind. 
1) Nach dem Ergebnis dieser Ermitlelungen sind die erforderlichen Maß- 
regeln ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden in 
Kenntnis zu sehzen. 
8 1289. 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung des Rotzes stattgesunden hat, so kann 
eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Pferdebestände in dem Seuchenort und 
dessen Umgegend oder in Ortsteilen angeordnet werden. Im gleichen Falle kann 
auch dic gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken oder Schwemmen durch 
Pferde verschiedener Bestände verboten werden. 
8 130. 
Die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt haben dafür Sorge zu tragen, 
daß der Besitzer oder der Vertreler des Besiters eines rotzkranken oder der Seuche 
verdächtigen Pferdes auf die Gefahr der Ansteckung von Menschen durch unvorsich- 
tigen Verkehr mit dem kranken Tiere aufmerksam gemacht wird. Der Wärter eines 
solchen Pferdes ist von jeder Dienstleistung bei anderen Pferden auszuschließen und 
darf nicht in dem Seuchenstalle schlasen. Personen, die Verletzungen an den Händen 
oder anderen unbedeckten Körperteilen haben, dürfen zur Wartung 3 tkranker und 
der Seuche verdächtiger Pferde nicht verwendet werden. 
6 131. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch des Rotzes oder den Verdacht 
dieser Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vor- 
läufige Einsperrung und Absonderung der kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde 
anzuordnen. Die gleichen Maßnahmen können von ihm auch für die der Ansteckung 
verdächtigen Tiere angeordnet werden. Die getroffenen vorläusigen Anordnungen 
sind dem Besitzer der Pferde oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch 
schriftliche Verfügung zu cröffnen, auch ist davon der Polizcibehörde unverzüglich 
Milteilung zu machen. 
132. 
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem 
ersten Seuchenausbruch in einer Ortschaft sowie von dem Verlauf und von dem 
Erlöschen der Seuche dem Generalkommando desjeuigen Armrekorps sowie dem Vor- 
stand desjenigen landesherrlichen oder Staatsgestüts, in dessen Bezirke der Seuchen- 
ort liegt, sofort schriftlich Milteilung zu machen. Ist der Seuchenort ein Truppen-
	        
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