Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

89. 
soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittlung der zu leistenden Entschädigung ange- 
ordnet werden, sofern anzunehmen ist, daß die Seuche dadurch getilgt werden kann. 
m 160. 
C) Die Schlachtung der Tiere, deren Tötung angrordnet ist, hat unter 
Beobachtung etwaiger vom beamteten Tierarzt getroffenen Anordnungen und unter 
seiner Leitung sowie unter polizeilicher Aufsicht im Seuchengehöft oder in anderen 
geeigneten Gehöften des Seuchenorts zu erfolgen. Ausnahmen von dem Zwange 
der Schlachtung im Seuchenorte können von der höheren Polizeibehörde zugelassen 
werden. In diesem Falle ist vor der Ueberführung der Tiere das Einverständnis 
der Polizeibehörde des Schlachtorts einzuholen. 
() Zur Schlachtstätte dürfen die kranken und verdächtigen Tiere nur zu 
Wagen oder auf Wegen gebracht werden, die weder dem Personenverkehr offenstehen 
noch von Tieren aus anderen Gehöften betreten werden. 
(.) Die veränderten Teile der getöteten seuchenkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Tiere einschließlich der Unterfüße samt Haut bis zum Fesselgelenke, des 
Schlundes, Magens und Darmkanals samt Inhalt sind unschädlich zu beseitigen. 
Kopf und Zunge sind freizugeben, wenn sie unter amtlicher Aufsicht in kochendem 
Wasser gebrüht worden sind. 
) Häute und Hörner der kranken und der verdächtigen Tiere sowie Klauen, 
Magen= und Darminhalt der gesund befundenen der Ansteckung verdächtigen Tierc, 
ferner die Transportmittel und die sonst verwendeten Gerätschaften dürfen aus dem 
Gehöste, in dem die Schlachtung statmesunden hat, ohne vorherige Desinfektion nicht 
entsernt werden und sind gleich wie die bei der Schlachtung vernureinigten Räum- 
lichkeiten bis zur gehe der Desinfektion (§ 175) unter Verschluß zu halten. 
6) Die bei dem Transport und der Schlachtung beteiligten Personen haben 
sich vor dem Verlassen des Schlachtgehöfts zu desinfizieren (ogl. 8 19 Abs. 1 der 
Anweisung für das Desinsektionsverfahren). 
8 161. 
C) Jede verseuchte Ortschaft bildet in der Regel einen Sperrbezirk mit den 
aus den §6 162 bis 164 sich ergebenden Wirkungen. Benachbarte, nach ihrer 
Lage oder ihren Verkehrsverhältnissen besonders stark gefährdete Einzelanwesen, Orts- 
teile oder Orle sind in den Sperrbezirk einzubezichen. Unter Umständen kann der 
Sperrbezirk auf Ortsteile beschränkt werden. 
() An den Haupteingängen des Sperrbezirkes sind Tafeln mit der deutlichen 
und haltbaren Ausschrist „Maul- und Klauenseuche-Sperrbezirk. Einfuhr und Durch- 
treiben von Klauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten“ 
leicht sichtbar anzubringen. 
(„) Die Einhaltung der getroffenen Anordnungen ist durch fortgesetzte polizei- 
liche Ueberwachung sicherzustellen.
	        
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