Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Für den ganzen Bereich des Sperrbezirkes gelten folgende Beschränkungen: 
a) Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an 
der Leine und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu erachten. 
Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und 
von Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine kann gestattet werden. 
b) Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen, die 
gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe 
im Umherziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger 
Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in 
die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen Fällen kann die 
Polizeibehörde Ausnahmen zulassen. 
c) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegen- 
stände aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, 
dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit polizeilicher Erlaubnis unter den 
polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden. 
4) Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von 
solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauen= 
vieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Ein- 
fuhr von Klauenvieh zur soforligen Schlachtung, im Falle eines besonderen 
wirtschaftlichen Bedürfnisses auch zu Nutz= oder Zuchtzwecken, kann gestattet 
werden. 
e) Die Ver= und Entladung von Klauenvieh auf den Eisenbahn= und Schiffs- 
stationen im Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon können von 
der höheren Polizeibehörde zugelassen werden. Die Vorstände der 
betroffenen Stationen sind zu benachrichtigen. 
65 165. 
Um den Sperrbezirk ist in der Regel ein nach der Größe der Gefahr und 
den örtlichen Verhältnissen zu begrenzendrs Beobachtungsgebiet mit den aus den 
65 166, 167 sich ergebenden Wirkungen zu bilden. 
8 166. 
1n -- « --- -.»,. 
nicht entfernt werden. Auch ist das — von Klauenvieh und das z 
fahren mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet verboten. 
E) Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung ist, wenn die 
frühestens 48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Unter- 
suchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist, zu 
gestatten, und zwar: 
#a) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte; 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffs- 
anlegestellen) zur Weiterbeförderung nach Schlachtvichhöfen und öffent- 
lichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisen-
	        
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