Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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einzelne Ställe nach der Erklärung des beamteten Tierarztes die Gefahr einer 
Seuchenübertragung ausgeschlossen erscheint, Klauenvieh vor der im Abs. 5 vor- 
geschriebenen Untersuchung nicht ausgeführt werden. 
() Die Beobachtungsfrist läuft vom Tage der Ausfuhr der Tiere aus dem 
Seuchengehöft oder der letzten sonstigen Berührung mit einem seuchenkranken oder 
der Seuche verdächtigen Tiere, jedoch ist die Beobachtung sofort aufzuheben, sobald 
die Unverdächtigkeit des der Seuche verdächtigen Tieres, 10%% etwa den Anlaß zur 
Annahme des A#lteciungeverdachts gab, festgestellt ist (6 1 
(0) r Besitzer der unter polizeiliche — Mireten Tiere hat von 
dem Auftreten werdcchiger Krankheitserscheinungen der Polizeibehörde sofort Anzeige 
zu erstatten. 
(.) Die Polizeibehörde hat auf die Anzeige ohne Verzug die im 8 154 
vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen zu treffen und ungesäumt den beamteten 
Tierarzt zuzuziehen. 
6) Nach Ablauf der zweiwöchigen Beobachtungsfrist ist sämtliches Klauen= 
vieh des Gehöfts, in dem sich die der Ansteckung verdächtigen Tierc befinden, amts- 
tierärztlich zu untersuchen. Ergibt sich bei dieser Untersuchung die Unverdächtigkeit 
aller Tiere, so gilt die polizeiliche Beobachtung als aufgehoben. 
e) Besondere Vorschriften für Wiederkäuer und Schweine, die sich auf dem 
Transport, auf dem Markte, auf Tierschauen oder dergleichen befinden. 
5 172. 
C) Wenn der Ausbruch oder der Verdacht der Seuche in Treibherden oder 
bei Tieren, die sich auf dem Transporte befinden, angezeigt oder festgestellt worden 
ist, so ist die Weiterbeförderung der kranken und der verdächtigen Tiere zu verbieten 
und deren Absonderung anzuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesehes). 
(a) Können die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen, wo sie 
durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, so kann die Polizeibehörde die Weiter- 
beförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die kranken und verdächtigen 
Tiere unterwegs weder fremde Gchöfte betreten noch mit anderen Wiederkäuern und 
Schweinen in Berührung kommen, und daß sie zu Wagen, mit der Eisenbahn oder 
zu Schiff befördert werden. Die Durchführung dieser Vorschriften ist durch Ver- 
einbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nölig, 
durch polizeiliche Begleitung sicherzustellen. 
(1) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Ueberführung der Tiere in einen anderen 
Polizeibezirk ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts anzufragen, ob die Tiere 
dort Aufnahme sinden können. Zutreffendenfalls ist die Polizeibehörde des Bestimmungs- 
orts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
§ 173. 
C)Wird der Ausbruch oder der dacht der Seuche auf Märkten, Tier- 
schauen vder ähnlichen Veranstaltungen festgestellt, so ist mit den kranken und ver- 
dächtigen Tieren nach § 172 Abs. 1 zu verfahren. Jedoch kann von der höheren
	        
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