Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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() Abgesehen von Notfällen und von den Fällen der polizeilich angeord- 
neten Tötung darf die Schlachtung eines der Ansteckung verdächtigen Tieres nur 
mit Genehmigung der Polizeibehörde erfolgen. Diese hat die Untersuchung des 
geschlachteten Tieres durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen. 
189. 
C)Die der Ansteckung verdächtigen Tiere dürfen, solange die amtstierärzt- 
liche Untersuchung keine verdächtigen Krankheitserscheinungen ergibt, zur Arbeit ver- 
wendet werden, wenn nach amtstierärztlichem Gutachten die Gefahr der Weiter- 
verbreitung der Seuche damit nicht verbunden ist. 
„) Der Weidegang der Tiere ist zu gestatten, wenn die zu beweidende 
Fläche von dem Rindvieh seuchenfrcier Gehöfte nicht benutzt wird und Vorforge 
hetroffen ist, daß weder auf der Weide noch auf dem Wege dahin eine Berührung 
der verdächtigen Tiere mit dem Rindvieh anderer Gehöfte statifinden kann. 
3) Die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen 
zusammen mit den Rindern seuchenfreier Gehöfte ist verboten. 
() Um die Verwendung der der Ansteckung verdächtigen Tiere zur Feld- 
arbeit oder ihren Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, dürfen 
von den Tieren zu beuupzende öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr 
auch von Personen gesperrt werden. 
190. 
C) Die Polizeibehörde kann die Ansfuhr der der Ansteckung verdächtigen 
Tiere zum Iuecs- sofortiger Schlachtung gestatten: 
a) nach Schlachtstätten am Orle oder in dessen Umgebung; 
b) sach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffs- 
anlegestellen) zur Weiterbeförderung nach einem öffentlichen Schlachthaus, 
vorausgesetzt, daß die Tiere diesem auf der Eisenbahn oder zu Schiff un- 
mittelbar oder von der Eulladestation aus zu Wagen zugeführt werden. 
() Nötigenfalls ist anzuordnen, daß auch die Ueberführung nach den unter 
a und b erwähnten Schlachtstätten, Eisenbahnstationen und Häfen zu Wagen erfolgt. 
()Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwal- 
tung und, soweit nötig, durch polizeiliche Vegleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß 
eine Berührung mit anderem Rindvieh auf dem Transporte nicht stattfinden kann. 
(4) Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Ein- 
treffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
6) Die Schlachtung muß unter polizeilicher Ueberwachung stattsinden, wenn 
sie nicht in einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird, wo die Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau durch Ticrärzte erfolgt. Vom beamteten Tierarzt ist festzustellen, 
ob und welche Tiere mit der Lungenseuche behaftel waren. 
8 191. 
Werden verdächtige Tiere in verbotswidriger Benutzung oder auserhalb der 
ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten, zu denen ihr Zutritt verboten ist, 
betroffen, so kann ihre sofortige Tötung angeordnet werden.
	        
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