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() Bricht die Lungenseuche bei zuen auf der Welde aus, so kann dessen
Aufstallung angeordnet werden. Andernfalls ist über die Weide, auf der sich die
kranken und verdächtigen Tiere befinden, die Sperre zu verhängen (§ 22 Abfs. 1, 4
des Gesetzes). Im übrigen ist nach den 98 182 bis 191 sinngemäß zu verfahren.
#) An den Eingängen der gesperrten Weide sind Tafelu mit der deutlichen
und hallbaren Aufschrift „Lungenseuche“ leicht sichtbar anzubringen.
C)VWird die Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche bei Tieren fest-
gestellt, die sich auf dem Trausport befinden, so ist deren Weiterbeförderung zu ver-
bieten und die Tiere sind abzusondern; ebenso ist mit den der Ansteckung verdäch-
tigen Tieren zu verfahren (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes).
(p) Können die Tiere innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen, an
dem sie zum Zwecke der Absverrung untergebracht oder geschlachtet werden sollen,
so kann die Polizeibehörde die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung
gestatten, daß die Tiere unterwegs weder in fremde Gehöfte gebracht werden noch
mit anderem Rindvich in Berührung kommen, und daß sie zu Wagen, mit der
Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden. Die Durchführung dieser Vorschriften
ist durch Verecinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und,
soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicherzustellen.
(ep)Vor Erteilung der Erlaubnis zur Ueberführung in einen anderen
Polizeibezirk zum Zwecke der Absperrung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungs=
orts anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist
die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der
Tiere rehinenin zu benachrichtigen.
r üeberführnn in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der
Schlachung *5 ag § 190 Abs. 4, 5 zu verfahren.
C) Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt, so kann die höhere Polizei-
behörde un das Seuchengehöft (Standort) Beobachtungsgebiete bilden, und zwar
a) ein engeres Beobachtungsgebiet aus dem verseuchten Orte oder Teilen davon
mit der Wirkung, daß aus diesem Gebiete die Ausfuhr von Rindvieh nur
mit polizeilicher cenehhnigung nach tierärztlicher Untersuchung des Bestandes
und nur zum Zwecke der Schlachtung nach vorheriger Benachrichtigung der
Polizeibehörde des Bestimmungsorts erfolgen darf, und daß das aus-
geführte Rindvieh nach der Schlachtung amtstierärztlich untersucht wird;
erforderlichenfalls ein weiteres Bcobachtungsgebiet mit der Wirkung, doß
aus diesem Gebiete Rindvieh nur mit polizeilicher Genehmigung nach
ticrärztlicher Untersuchung des Bestandes, jedoch ohne weitere Be-
schränkung, ausgeführt werden darf.
() In den Beobachtungsgebieten dürfen Rindviehmärkte nicht abgehalten
werden.
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