Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

□ 
:) Auf die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen 
bei einem der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere oder von dem e 
oder der Notschlachtung eines Tieres hat die Polizeibehörde dessen amtstierärztliche 
Untersuchung anzuordnen. Eine solche Untersuchung hat auch stattzufinden, wenn 
ein unter polizeiliche Beobachtung gestelltes Tier mit Genehmigung der Polizei- 
behörde geschlachtet wird. 
81 
1) Die Ausfuhr des unter Solbrliche Beobachtung gestellten Rindviehs 
zum Zwecke sofortiger Schlachtung kann unter den im § 190 angegebenen Be- 
digungen gestattet werden. 
) Ferner kann die sofortige Tötung der unter polizeiliche Beobachtung 
Wierri Tiere angeordnet werden, wenn sie an Orten, zu denen ihr Zutritt ver- 
boten ist, betroffen werden. 
II. Jmpfung. 
108 
Die Lungenseucheimpfung darf nur auf Anordnung der Landesregierung und 
nur unter Beobachtung der von dieser zu bezeichnenden Schutzmaßregeln erfolgen. 
W. Desinfektion. 
5 199. 
C) Die Räumlichkeiten, in denen seuchenkranke oder der Seuche verdächtige 
Tiere gestanden haben, sind zu desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs- sowie 
kussane. Gegenstände, von denen anzunchmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff ent- 
halten (s§ 20 Abs. 2 bis 5 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu 
Nnsizerrn oder unschthlih zu beseitigen, soweit nicht ihre Verwerkung nach 8 
Abs. 5 der genannten Anweisung gestattet ist. Der beamtete Tierarzt hat die Des- 
infektion abzunehmen. 
uch die Personen, die mit kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren 
in Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren. 
V. Anshchung der Schutzmaßregeln. 
C) Die Sreuche gilt als aruoshen und die angeordneten Schutzmaßregeln 
sind aufzuheben, wenn 
der ganze Rindviehbestand gefallen, getölet oder entfernt worden ist, 
b) das ere und der Senche verdächtige Niwvieh beseitigt und unter 
dem der Aunsteckung verdächtigen Vieh (8 185 Abs. 2) während einer 
Zeit von mindestens 6 Monaten nach der rrmsrs des letzten Krank- 
heitsfalls eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist, 
und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.