e) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch
den beamteten Tierarzt abgenommen ist.
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen.
6. Pockenseuche der Schafe.
. S
C), Ist der Ausbruch der —miz. der Schafe oder der Verdacht dieser
Seuche festgestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als
möglich Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen
schon bestanden haben, und ob seit dem vermutlichen Bestehen der Seuche oder der ver-
dächtigen Erscheinungen Schafe aus dem verseuchten oder verdächtigen Bestande verkauft
oder sonst entfernt worden sind. Ferner ist festzustellen, wann und wo die an Pocken
erkrankten oder der Senche verdächtigen Schafe mit anderen Schafen in Berührung
srto§ ob und wo sic erworben und in wessen Besitze sie früher gewesen sind.
Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne
Verzug (D treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden zu benachrichtigen.
202.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Pockenseuche oder den Verdacht
dieser Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vor-
läufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten oder verdächtigen Schafe, nötigen-
falls auch deren Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen
sind dem Besitzer oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung
zu cröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen.
8 .
(-)NachFeststellungdeserftenFallegvoiiPockeniencheiiieinerOrtfchaft
hatdiePolizcibehökdedieaniiötierärzilicheUntersuchungsämtlicherSchafedesSencheiu
orts anzuordnen. Bei größeren Ortschaften kann die Untersuchung auf Ortsteile
beschränkt werden.
)Im Falle größerer Seuchengefahr kann die amtstierärztliche Untersuchung
auf die in der Umgegend des an vorhandenen Schafe ausgedehnt werden.
Schutzmaßregeln.
a) Verfahren 1½½ Fektellung der Seuche.
)Den Ausbruch der Pochuhun hat die Polizeibehörde auf ortsübliche
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt
zu machen.
E) Die Poligeibehörde hat auch jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten
Ausbruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen
Gemeinden mitzuteilen. Diese Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren
Bezirken ortsüblich bekannt zu machen.