Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

e) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch 
den beamteten Tierarzt abgenommen ist. 
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen. 
6. Pockenseuche der Schafe. 
. S 
C), Ist der Ausbruch der —miz. der Schafe oder der Verdacht dieser 
Seuche festgestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als 
möglich Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen 
schon bestanden haben, und ob seit dem vermutlichen Bestehen der Seuche oder der ver- 
dächtigen Erscheinungen Schafe aus dem verseuchten oder verdächtigen Bestande verkauft 
oder sonst entfernt worden sind. Ferner ist festzustellen, wann und wo die an Pocken 
erkrankten oder der Senche verdächtigen Schafe mit anderen Schafen in Berührung 
srto§ ob und wo sic erworben und in wessen Besitze sie früher gewesen sind. 
Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne 
Verzug (D treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden zu benachrichtigen. 
202. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Pockenseuche oder den Verdacht 
dieser Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vor- 
läufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten oder verdächtigen Schafe, nötigen- 
falls auch deren Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen 
sind dem Besitzer oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung 
zu cröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen. 
8 . 
(-)NachFeststellungdeserftenFallegvoiiPockeniencheiiieinerOrtfchaft 
hatdiePolizcibehökdedieaniiötierärzilicheUntersuchungsämtlicherSchafedesSencheiu 
orts anzuordnen. Bei größeren Ortschaften kann die Untersuchung auf Ortsteile 
beschränkt werden. 
)Im Falle größerer Seuchengefahr kann die amtstierärztliche Untersuchung 
auf die in der Umgegend des an vorhandenen Schafe ausgedehnt werden. 
Schutzmaßregeln. 
a) Verfahren 1½½ Fektellung der Seuche. 
)Den Ausbruch der Pochuhun hat die Polizeibehörde auf ortsübliche 
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt 
zu machen. 
E) Die Poligeibehörde hat auch jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten 
Ausbruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen 
Gemeinden mitzuteilen. Diese Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren 
Bezirken ortsüblich bekannt zu machen.
	        
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