Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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(e) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der 
verseuchten Ställe oder sonstigen Standorte sind Tafeln mit der deutlichen und halt- 
baren Aufschrift „Schaspocken“ leicht sichibar anzubringen. 
(!) An den Haupteingäugen des Seuchenorks sind Taseln mit der gleichen 
Ausschrift leicht sichtbar aufzustellen. In größeren Orten ist die Aufstellung der 
Tafeln in der Regel auf einzelne Straßen oder Teile des Ortes zu beschränken. 
C) Sämtliche Schafe des verseuchten Gehöfts sind im Stalle unterzubringen, und 
der Stall ist abzusperren mit den aus den §§ 200 bio 213 sich ergebenden Wirkungen. 
C)Ausnahmsweise können die Schafe auf der Weide belass en werden, wenn 
die Stallsperre besonders schwere wirtschaftliche Schädigungen im Gefolge hat und 
der Weidegang nach amtstierärztlichen Gutachten eine besondere Gefahr der Seuchen- 
verbreitung nicht bedingt. 
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) Die Schafe dürfen aus dem 400,perrte Stalle nicht entfernt werden. 
Jedoch #. nach der amtstierärztlich festgestellten Abheilung der Pocken in dem Be- 
stande der Weidegang der Schafe unter der Bedingung gestattet werden, daß diese 
keine Wege und Weiden betreten, die von Schafen aus unverseuchten Gehöften be- 
nutzt werden, und daß sie auf der Weide sowie auf dem Wege dahin nicht in die 
Nähe solcher Schafe kommen. Erforderlichenfalls hat die Polizeibehörde die Hütungs- 
hrenzen für die lezteren und für die verseucht gewesenen Bestände festzusetzen. 
(a) Unter den gleichen Bedingungen kann ausnahmsweise der Weidegang schon vor 
erfolgter Abheilung gestallet werden, wenn die Voraussehungen des § 205 Abs. 2 vorliegen. 
Um den Auftrieb der Schafe aus dem abgesperrten Stalle auf die Weide 
zu ermöglichen oder zu erleichtern, dürfen die von den Schafen zu benutzenden Wege 
vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden. 
rlei 
C) Ställe und sonstige Standorte, wo sich pockenkranke oder verdächtige 
Schafe befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur 
von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den 
mit der Beaufsichtigung, Warkung und Pflege der Tiere betranten Personen und 
von Tierärzten betreten werden. 
() Zur Wartung und Pflege der kranken oder verdächtigen Schafe dürfen 
Personen nicht herangezogen werden, die mit anderen Schafen in Berührung kommen. 
Personen, die mit den kranken oder verdächtigen Schafen im Seuchen- 
gehöft in Berührung gekommen sind, dürfen erst nach vorschristsmäßiger Desinfektion 
das Gehöft verlassen. 
8 208. 
C) Die Einfuhr von Schafen in das Seuchengehoft ist verboten. Ausnahmen 
können in dringenden Fällen von der Polizeibehörde zugelassen werden. 
fza Zutritt fremder Schafe zum Seuchengehöft ist verboten und der 
Besitzer o Vorsorge zu treffen, daß er verhütet wird.
	        
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