Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Werden die hiernach auszuführenden erstmaligen Prüfungen vor der 
Inbetriebnahme von Apparaten am Herstellungsort ausgefilhrt, so sind die 
darüber ausgestellten Bescheinigungen anzuerkennen, wenn dieser Ort innerhalb 
des Deutschen Reichs liegt und die Prilfungen von Sachverständigen ausgeführt 
sind, die für ihren Bezirk anerkannt sind. In solchen Fällen sind die an den 
Apparaten anzubringenden Metallschilder derart mit Zinntropfen an den Apparaten 
zu befestigen, daß die Tropfen halb auf dem Schilde und halb auf dem Apparat 
sich befinden. Die Zinntropfen sind abzustempeln. Der Stempel ist in den 
Bescheinigungen abzudrucken. Der für den Ort der Aufstellung zuständigen 
Behörde bleibt vorbehalten, die Apparate darauf zu prüfen, ob sie unverletzt sind. 
Die zuständigen Behörden sind befugt, die Prüfungen auf Gesundheits- 
unschädlichkeit und Betriebssicherheit der Apparate nach ihrem Ermessen von Zeit 
zu Zeit zu wiederholen. 
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die Prllfungsbescheinigungen 
aufzubewahren und sic den zur Aufsicht zuständigen Beamten und Sachverständigen 
auf Verlangen jederzeit an der Betriebsstätte vorzulegen. 
Vorstehende Bestimmungen finden keine Amvendung auf Siphons aus Glas. 
§ II. 
Die Betriebsunternehmer haben jede Aufstellung von Apparaten und jede 
Ausßerbetriebsetzung der unter diese Vorschriften fallenden Anlagen der zuständigen 
Behörde anzuzeigen. 
8 12. 
Die Betriebsunternehmer und, wenn die Prüfung vor der Jubetriebnahme 
der Apparate am Herstellungsort ausgeführt wird, die Hersteller haben nach 
Maßgabe der Anlage die Vorbereitungen zu den Prüfungen zu treffen und auch 
bei den Prllfungen die erforderliche Hilfe zu leisten. 
*§ 13. 
In den unter diese Vorschriften fallenden Anlagen zur Herstellung von kohlen- 
sauren Getränken ist ein deutlicher Abdruck dieser Vorschriften an gut beleuchteter 
Stelle aufzuhängen. 
§5 1. 
Wer als Sachverständiger für die Prüfungen auf Widerstandsfähigkeit 
und flir die chemischen Untersuchungen (§ 10) anzuerkennen ist, bestimmt das 
Fürstliche Ministerium, Abteilung für das Innere.
	        
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