Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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I. Ermittlung. 
C) Ist der Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest oder der Ver- 
bacht dieser Seuchen festgestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tier- 
arzt Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen 
schon bestanden haben, ob, wohin und an wen neuerdings Schweine aus dem Be- 
stande verkauft oder sonst entfernt worden sind, ob, wann und wo die kranken oder 
seuchenverdächtigen oder diejenigen Schweine, auf deren Einbringung in den Bestand 
der Seuchenausbruch nach Lage der Sache zurückzuführen ist, erworben sind, und 
wer ihr früherer Besitzer ist. 
() Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maß- 
regeln ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden sofort 
zu benachrichtigen. 
l(260. 
C) Sind Schweine unter Erscheinungen der Schweineseuche oder Schweine- 
pest gesallen oder wegen Verdachts dieser Seuchen getötet oder geschlachtet worden, 
oder finden sich verdächtige Erscheinungen nach der Schlachtung, so sind die Kadaver 
oder bei geschlachteten Schweinen die für die Feststellung der Seuche erforderlichen 
Teile (Brust= und Baucheingeweide) bis zur amtstierärztlichen Untersuchung aufzu- 
bewahren, wobei jede Verührung der aufbewahrten Stücke mit anderen Tieren oder 
durch unbefugte Personen zu verhüten ist. 
(„) Aus Beständen, bei denen Schweineseuche= oder Schweinepestverdacht besteht, 
dürfen Schweine vor der amtstierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden. 
1. 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Schweineseuche oder Schweinepest 
in einem Orte stattgefunden hat, so kann eine amtstierärztliche Untersuchung sämt- 
licher Schweinebestände des Senchenorts oder einzelner Ortsteile angeordnet werden. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Schweineseuche oder Schweine- 
pest oder den Verdacht dieser Seuchen in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so 
hat er, soweit tunlich, die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der 
erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Bewachung, anzuordnen. 
Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Schweine oder dessen 
Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen; auch 
ist davon der Polizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen. 
II. Schucmaßregeln. 
a. Verfahren nach Feststellung der Schweineseuche oder der 
Schweinepest oder des Verdachts dieser Seuchen. 
g 263. 
() Ist der Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest festgestellt, so 
müssen am Haupteingange des Seuchengehöfts oder an einer anderen geeigneten Stelle
	        
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