Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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und an den Eingängen des verseuchten Stalles oder sonstigen Standorts Tafeln 
mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweineseuche“ oder „Schweinepest“ 
leicht sichtbar angebracht werden. 
2 ie Landesregierung konn ferner anordnen, daß jeder Ausbruch der 
Schweineseuche oder Schweinepest sofort auf ortsübliche Weise und in dem für amt- 
liche Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen ist, und daß in bioher 
unverseuchten Bezirken jeder erste Seuchenausbruch sofort den Polizeibehörden aller 
dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden mitzuteilen ist. 
ß 264. 
Die an Schweineseuche oder Schweinebest erkrankten ober dieser Seuchen 
verdächtigen Tiere sind, soweit tunlich im Stalle, abzusondern (8 19 Abs. 1, 4 des 
Gesetzes). Das Gehöft, auf dem sie sich befinden, ist mit den aus den §§ 265 
bis 269 sich ergebenden Wirkungen abzusperren. 
5205. 
C) Näumlichkeiten, in denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige 
Schweine befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung 
nur von dem Besitzer der Tiere oder der Näumlichkeiten, von dessen Vertreter, von 
den mit der Beaussichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und von 
Te beteten werden. 
(□) Der Besitzer hat Vorsorge zu treffen, daß das Betreten des Gehöfts 
durch Schweine anderer Besitzer verhütet wird. 
8 266. 
(1) In dein abgesperrten cGeice besindliche Schweinc, die verenden, getötet 
oder geschlachtet werden, dürfen ohne vorgängige Anzeige bei der Polizeibehörde 
weder verwendet noch beseitigt noch aus dem Gehöft rutfernt werden. 
2) Die Kadaver der an Schweineseuche oder Schweinepest gefallenen 
Schweine fin unschädlich zu beseitigen. 
e Kadaver sind auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst 
dicht schehen“ u befördern. Die Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jedesmaligem 
Gebrauche zu desinfizieren. 
((!) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, 
soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Be- 
rührung gekommen sind, desiufiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte heraus- 
gebracht werden. 
8 267. 
C) Die an Schweineseuche oder Schweinepest erkrankten oder dieser Seuchen 
oder der Ansteckung verdächtigen Schweine dürfen aus dem abgesperrten Gehöfte 
nur mit polizeilicher Genehmigung und nur zur sofortigen Schlachtung entfernt 
werden. Die Schlachtung darf außer auf dem abgesperrten Gehöft in einer am 
Orte oder in dessen Umgebung befindlichen Schlachtstätte oder in einem öffentlichen 
Schlachthaus stattfinden.
	        
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