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(0) Falls die Schweine innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen
können, an dem sie durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Polizei-
behörde die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die
Schweinc auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, oder auf
der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden, und daß sie unterwegs weder mit
fremden Schweinen in Verührung kommen noch auf fremde Gehöste gebracht werden.
Beim Eisenbahn= oder Schiffstrausport ist die Durchführung dieser Vorschrift durch
Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung sicherzustellen.
() Vor Erteilung der Erlaubnis zur Ueberführung der Tiere in einen
anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Polizeibehörde des
Bestimmungsorts anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutref-
sendenfalls ist ebenso wie im Falle der Ueberführung in einen anderen Polizeibezirk
zum Zwecke der Schlachtung die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem be-
vorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
(() Die zum Transport benutzten Fahrzeuge, Behältnisse oder Schiffsräume
sind nach der Entladung zu desinfizieren.
III. Impfung.
5 285.
(0) Gewinnt der Rotlauf der Schweine eine größere Ausdehnung, so kann nach
näherer Anordnung der Landesregierung die Impfung der gefährdeten Schweinebestände
eines Gehüfts, einer Ortschaft oder eines größeren Bezirkes angeordnet werden.
() Der Landesregierung bleibt die Bestimmung überlassen, ob und unter
welchen Bedingungen eine Schutzimpfung in anderen Fällen polizeilich angeordnet
werden darf.
W. Desinfekton.
6.
()VDie Standplätze, bei gehäuftem Auftreten der Seuche auch die Stall-
abteilungen oder Ställe, der rotlaufkranken oder der Seuche verdächtigen Schweine
sind zu desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, von
denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 25 Abs. 1 der Anweisung
für das Deoifektionwerfahren sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.
Die Landesregierung kann anordnen, daß bei allgemeiner Anordnung
der Inpfung für verseuchte Orte und Bezirke in der Ausführung der Desinfektion
Erleichterungen zu gestatten sind.
V. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
8 287.
Die Seuche gilt als auesten, und die angeordneten Schutzmaßregeln
sind uue wenn