Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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a) der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) binnen 6 Tagen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder der 
Seuche verdächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen, 
un 
) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt ist. 
(:) Die 6#tägige Frist (Abs. 1 unter b) kann auf 3 Tage ermäßigt werden, 
wenn alle verdächtigen Tierc des Bestandes mit einem als wirksam anerkannten 
Schußserum geimpft sind. 
VI. Sonderbestimmungen für das Nesselfieber (Backsleinblattern). 
6 28. 
Die Landesregierung kann Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen 
für das Nesselfieber (Backsteinblattern) zulassen. 
11. Geflügelcholera und Hühnerpest. 
I. Ermittlung. 
5 29. 
C) Ist Geflügel unter Erscheinungen der Geflügelcholera oder der Hühnerpest 
gefallen oder wegen Verdachts dieser Seuchen getötet oder geschlachtet worden, so 
sind die Kadaver bis zur amtstierärztlichen Untersuchung aufzubewahren. 
(„) Aus Beständen, in denen Geflügelcholera= oder Hühnerpestverdacht besteht, 
darf Geflügel vor der amtstierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden. 
I. Schutmaßregeln. 
8 290. 
)Den Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einer bis dahin 
seuchenfreien Ortschaft hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
(2) Am Hanpteingange des Seuchengehöfts oder an einer sonst geeigneten 
Stelle ist eine Tafel mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelcholera" 
oder „Hühnerpest“ leicht sichtbar anzubringen. 
6 291. 
() Das an Geflügelcholera oder Hühnerpest erkrankte und das dieser Seuchen 
verdächtige Geflügel ist von dem übrigen Geflügel des Bestandes, soweit tunlich, 
abzusondern und in der Regel in einem besonderen Naume unterzubringen (§ 19 
Abs. 1, des Gesetzes). 
(2) Die Kadaver an Geflügelcholera oder Hühnerpest gefallenen Geflügels 
sind unschädlich zu beseitigen.
	        
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