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(:) Das Gehöft, auf dem sich das Geflügel befindet, ist mil den aus den
§5§ 292 bis 294 sich ergebenden Wirkungen abzusperren.
292.
Näumlichkeiten, in denen sich erkranktes oder der Senchen verdächtiges
Geflügel befindet, dürfen, abgesehen von Notsällen, ohne polizeiliche Genehmigung
nur von dem Besiher der Tiere oder der Näumlichkeiten, von dessen Vertreter, von
den mit der Beaussichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und von
Tichärzten betreten werden.
( fzaganze Geflügelbestand des Seuchengehösts ist von öffentlichen Wegen
und von Wasserläufen sernzuhalten.
§ 293.
) Aus dem algesperrten Gehöste dürfen lebendes oder geschlachtetes Ge-
slügel oder Teile von solchem nur mit polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
(1) Die Ausfuhr lebenden Geflügels ist zum Zwecke der soforligen Schlachtung
oder der Durchseuchung an einem anderen Orte unter der Bedingung zu gestatten,
daß die Tiere in Behältuissen, auf Fahrzeugen, auf der Eisenbahn oder zu Schiff
befördert werden, und daß sic unterwegs weder mit anderem Geflügel in Verührung
kommen noch in fremde Gehöfte gebracht werden. Beim Eisenbahn= oder Schiffs-
trausport ist die Durchführung dieser Vorschrist durch Vereinbarung mit der Eisen-
bahn= oder sonstigen Betricbsverwaltung sicherzustellen.
(2) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Ueberführung in einen anderen Polizeibezirk
zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts anzufragen,
ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutresfendenfalls ist ebenso wie im Falle
der Ueberführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlachtung die Polizei=
behörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintressen der Tiere unter Angabe
ihrer Gattung und Stückzahl rechlzeitig zu benachrichtigen. Dic Abschlachtung des zu
diesem Zwecke ausgeführten Geflügels ist am Bestimmungsonte polizeilich zu überwachen.
1) Die zum Transport benupten Behältnisse, Fahrzeuge oder Schiffsräume
sind nach der Enladung zu desinfizieren.
!) Absälle, Dünger, Kot sowie Futterreste von Geflügel dürfen während
des Herrschens der Seuche nur mit polizeilicher Genehmigung und unter Beobachtung
der Vorschriften im § 297 Abs. 1 aus dem abgesperrten Gehöft entfernt werden.
Federn dürfen nur mit polizeilicher Genehmigung in lufttrockenem Zustand und in
dichten Säcken verpackt aus dem abgesperrten Gehöft ausgeführt werden.
z 294.
Die Eiufuhr von Geflügel in das abgesperrte Gehösft ist nur mit polizeilicher
Genehmigung gestattet.
295.
)Wenun unter Geflügel, das sich auf dem Transport befindet, Todesfälle
oder andere Erscheinungen auftreten, die den Ausbruch der Geflügelcholera oder der
Hühnerpest befürchten lassen, so sind die Kadaver zur amtsticrärztlichen Untersuchung