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der Tuberkulose auf Grund der bei ihrer Anwendung gemachten Erfahrungen in
einzelunen Punklen zu ändern oder zu ergänzen. Die Landesregicrung trifft darüber
Bestimmung, wann und von wem die bakteriologische Feststellung der Tuberkulose
vorzunehmen ist, insbesondere auch, ob diese Feststellung bestimmten tierärztlichen
Untersuchungsstellen vorbehalten sein soll.
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C),Ist bei einem Rinde das 3nnngen der Tuberkulose festgestellt oder
in hohem Grade wahrscheinlich, oder ist ein Rind der Tuberkulose verdächtig, so hat
der beamtete Tierarzt zur Ermittlung des Standes der Seuche die W- Rinder
des Bestandes auf Tuberkulose zu untersuchen.
(6) Ueber den Befund hat der beamtele Tierarzt der Polizeibehörde Mit-
teilung zu machen und sein Gutachten darüber alngeben, welche besonderen Maß-
regeln zur Bekämpfung der Seuche erforderlich erscheinen.
6) Wird das Vorhandensein, die hohe Wahrscheinlichkeit oder der einfache
Verdacht der Tuberkulose bei cinem Rinde festgestellt, das sich auf dem Transport,
auf dem Markte, auf einem Nutzviehhof oder Schlachtviehhof oder in einem öffent-
lichen Schlachthaus befindet oder frisch angekauft ist, oder wird die Tuberkulose erst
bei einem geschlachteten oder verendeten Rinde erkannt, so findet eine Ermittlung
des Standes der Seuche bei den Rindern, mit denen sich das kranke oder der Seuche
verdächtige Tier vorher in einem Stalle befunden hat, nur insoweit statt, als dies
durch die Landesregierung * wird.
I. Schutzmaßregeln.
a. Verfahren mit niderne bei denen das Vorhandensein der
Tuberkulose festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist.
§5 302.
Ueber die Tötung von Tieren, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose
festgestellt oder in hohem Grade zuse ist, bestimmt die Landesregierung.
8 303.
C□) Auf Autrag des Besitzers 8 seines Vertreters kann die Polizeibehörde
die im § 302 vorgesehene Tötung nach Anhörung des beamteten Tierarztes für
eine bestimmte Frist aufschieben, wenn ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis vor-
liegt, und wenn nach Lage der Verhälknisse die Gefahr einer Verschleppung der
Tuberkulose nicht erheblich ist.
)Die Frist für den Aufschub der Tötung soll in der Regel nicht mehr
als 6 Wochen nach Feststellung der **nt betragen.
304.
C) Rinder, bei denen das e###entenge der Tuberkulose festgestellt oder
in hohem Grade wahrscheinlich 4 sind, falls sie nicht alsbald geschlachtet werden,
im Stalle abzusondern (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) und nach Anordnung des
beamteten Tierarztes sowie, wenn es zur Vermeidung von Verwechslungen erforder-
lich ist, in dessen Beisein mit einem Keunzeichen zu versehen.
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