Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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der Tuberkulose auf Grund der bei ihrer Anwendung gemachten Erfahrungen in 
einzelunen Punklen zu ändern oder zu ergänzen. Die Landesregicrung trifft darüber 
Bestimmung, wann und von wem die bakteriologische Feststellung der Tuberkulose 
vorzunehmen ist, insbesondere auch, ob diese Feststellung bestimmten tierärztlichen 
Untersuchungsstellen vorbehalten sein soll. 
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C),Ist bei einem Rinde das 3nnngen der Tuberkulose festgestellt oder 
in hohem Grade wahrscheinlich, oder ist ein Rind der Tuberkulose verdächtig, so hat 
der beamtete Tierarzt zur Ermittlung des Standes der Seuche die W- Rinder 
des Bestandes auf Tuberkulose zu untersuchen. 
(6) Ueber den Befund hat der beamtele Tierarzt der Polizeibehörde Mit- 
teilung zu machen und sein Gutachten darüber alngeben, welche besonderen Maß- 
regeln zur Bekämpfung der Seuche erforderlich erscheinen. 
6) Wird das Vorhandensein, die hohe Wahrscheinlichkeit oder der einfache 
Verdacht der Tuberkulose bei cinem Rinde festgestellt, das sich auf dem Transport, 
auf dem Markte, auf einem Nutzviehhof oder Schlachtviehhof oder in einem öffent- 
lichen Schlachthaus befindet oder frisch angekauft ist, oder wird die Tuberkulose erst 
bei einem geschlachteten oder verendeten Rinde erkannt, so findet eine Ermittlung 
des Standes der Seuche bei den Rindern, mit denen sich das kranke oder der Seuche 
verdächtige Tier vorher in einem Stalle befunden hat, nur insoweit statt, als dies 
durch die Landesregierung * wird. 
I. Schutzmaßregeln. 
a. Verfahren mit niderne bei denen das Vorhandensein der 
Tuberkulose festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist. 
§5 302. 
Ueber die Tötung von Tieren, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose 
festgestellt oder in hohem Grade zuse ist, bestimmt die Landesregierung. 
8 303. 
C□) Auf Autrag des Besitzers 8 seines Vertreters kann die Polizeibehörde 
die im § 302 vorgesehene Tötung nach Anhörung des beamteten Tierarztes für 
eine bestimmte Frist aufschieben, wenn ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis vor- 
liegt, und wenn nach Lage der Verhälknisse die Gefahr einer Verschleppung der 
Tuberkulose nicht erheblich ist. 
)Die Frist für den Aufschub der Tötung soll in der Regel nicht mehr 
als 6 Wochen nach Feststellung der **nt betragen. 
304. 
C) Rinder, bei denen das e###entenge der Tuberkulose festgestellt oder 
in hohem Grade wahrscheinlich 4 sind, falls sie nicht alsbald geschlachtet werden, 
im Stalle abzusondern (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) und nach Anordnung des 
beamteten Tierarztes sowie, wenn es zur Vermeidung von Verwechslungen erforder- 
lich ist, in dessen Beisein mit einem Keunzeichen zu versehen. 
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