Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Tuberkulose verdächtig sind, nicht weggegeben pbe verwertet werden, 
bevor sie ausreichend erhitzt worden ist (§ 28 Abs. 3). Die Milch 
solcher Kühe ist in ein besonderes - zu melken, das vor jeder ander- 
weitigen Benutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der Anweisung für 
das Desinfektionsverfahren zu desinfizieren ist. 
) Im übrigen ist die Nutzung der tuberkuloseverdächtigen Rinder gestattet. 
Diese dürsen auch außerhalb des Stalles unter der Bedingung verwendet werden, 
daß sie nicht in fremde Ställe und in der Negel auch nicht auf eine Weide oder 
eine Weideabtcilung gebracht werden, die mit anderen Rindern beweidet wird. Dem 
Besitzer steht es frei, die verdächtigen Rinder schlachten zu lassen. 
C) Der Besitzer oder sein Vertreter hat der Polizeibehörde Anzeige zu 
erstatten, wenn bei einer wegen Verdachts der Lungen-, Gebärmutter= oder Darm- 
hae4 abgesonderten Kuh am Euter verdächtige Veränderungen auftreten, und 
die Milch eines solchen Tieres nach Abs. 2 unter b zu behandeln. 
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Für den Fall der Feststellung des Tuberluloseverdachis auf dem Transport 
oder auf dem Markte und für den Fall. daß ein tuberkuloseverdächtiges Rind ver- 
endet oder geschlachtet wird, finden die Vorschriften der ss§ 307, 308 Anwendung, 
jedoch ohne doß die im § 307 Abs. 2 * Kennzeichnung zu erfolgen hat. 
13. 
Wenn der Besitzer eines verhichlarn Nindes die polizeilich angeordneten 
Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen übertrilt, so kann die Polizeibehörde die 
Tötung des Tieres anordnen. 
6 314. 
)Die augeordneten Maßregeln sind aufzuheben, wenn durch eine erneute 
amtstierärztliche Untersuchung die Unverdächtigkeit der Rinder festgestellt oder durch 
eine bakteriologische Untersuchung (8 300) in den Ausscheidungen aus der Lunge, 
dem Euter, der Gebärmutter oder dem Darme Tuberlelbazillen nicht nachgewiesen 
worden find. 
() Sosern nicht eine bakteriologische Untersuchung vorgenommen worden ist, 
soll die erneute amtstierärztliche Untersuchung spätestens 3 Monate nach der ersten 
amtstierärztlichen Untersuchung erfolgen. Bleiben bei der wiederholten amtstierärzt- 
lichen Untersuchung Zweifel bestehen, so hat eine bakteriologische Untersuchung der 
krankhaften Ausscheidungen aus den tuberkuloseverdächtigen Organen des Tieres 
stattzufinden, deren Ergebnis entscheidet. 
III. Desinfektion. 
g 316. 
Die Standplätze der Minder, bei denen die Tuberkulose festgestellt oder in 
hohem Grade wahrscheinlich ist, nötigenfalls auch die Ställe oder Stallabteilungen, 
ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs= und sonstigen Gegenstände, von denen anzu- 
nehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 27 Abs. 2 der Auweisung 
für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren.
	        
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