Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Zu jedem Tiewersuche sind mindestens 2 Meerschweinchen zu verwenden. 
Die Verimpfung des Impfmaterials hat in der Regel in die Muskulatur der inneren 
und hinteren Fläche eines Hinterschenkels zu erfolgen. 
Die geimpften Meerschweinchen können zum Zwecke der Feststellung des 
Insergebuiffes getötet werden, sobald die der Impfstelle benachbarten Lymphknoten 
6 harte, schmerzlose, von der Umgebung scharf abgegrenzte Knoten von Kleinerbsen- 
2060. und darüber hervortreten. Dies kann schon am 10. Tage nach der Impfung 
der Fall sein. Treten die Lymphdrüsenveränderungen nicht auf, dann sind die Ver- 
suchstiere frühestens 6 Wochen nach Vornahme der Impfung zu töten. 
Tuberkulose bei den Impftieren ist als sestgestellt anzusehen, wenn in tuberkulose- 
verdächtigen Veränderungen der Tiere einwandfrei Tuberkelbazillen nachgewiesen sind. 
äbt die bakteriologische Untersuchung tuberkuloseverdächtiger Herde bei den Ver- 
suchstieren ausnahmsweise einen Zweifel bestehen, so sind die verdächtigen Herde an min- 
destens 2 weitere Meerschweinchen zu verimpfen, und außerdem ist neues Material von 
dem in Frage kommenden tuberkuloseverdächtigen Rinde zur Untersuchung einzufordern. 
Die Landesregierung kann Abweichungen von der Ausführung des vorstehend 
geschilderten Verfahrens bei der bakteriologischen Untersuchung der Ausscheidungen 
tuberkuloseverdächtiger Rinder zulassen. 
—— 
Anweisung für das Wesinfektionsverfahren bei Viehseuchen. 
I. Allgemeines. 
5 1. 
Die Neinigung und Desinfektion nach Maßgabe dieser Anweisung erfolgen 
unter Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tierarztes und unter polizei- 
licher Ueberwachung. 
Das Desinfektionsverfahren sian die Reinigung und die Desinfektion. 
Der Deeinfektion hat, unbeschadet der Vornahme einer vorläufigen Desinfektion beim 
Beginne des Reinigungsverfahrens (ugl. 8 5 Nr. 10, 8 6 Abs. 2), regelmäßig die 
Reinigung voranzugehen. 
I. Reinigung. 
Art der Ausführung. 
83. 
Personen haben die Hände und andere etwa beschmutzte Körperteile, 
nötigen falls nach vorläufiger Desinfektion (8 5 Nr. 10 Abs. 2), mit warmem Wasser 
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