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und Seife zu waschen und die Kleidung sowie das Schuhzeug von anhaftendent
Schmutze durch Abbürsten mit Seifenwasser zu befrcien, sofern nicht ein Wechsel der
Kleidung oder des Schuhzeugs stattfindet.
z 4.
Bei Tieren ist die Körperoberfläche einschließlich der Hufe und Klauen
durch Waschung oder ein sonstiges geeignetes Verfahren von anhaftendem Schmutze
sorgfältig zu befreien. Erforderlichenfalls sind die Hufe und Klauen auszuschneiden.
65.
Bei Ställen und sonstigen Unterkunftsräumen ist wie folgt zu verfahren:
1. Dünger und sonstiger grober Schmußp, Streu, Fntterreste,
Strohverschlüsse, Strohpolster und dergleichen sind zu entfernen
und nach Nr. 9, 10 zu behandeln. Bei Düngerlagen in Schasställen und
Rindertiefställen kann, soweit dies veterinärpolizeilich unbedenklich ist, die
Enifernung des Düngers nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes
auf dic obere Schicht beschränkt werden.
4 Hölzerne Gerätschaften, hölzerne Naufen und Krippen sowie
Bretterverkleidungen sind, soweit nötig, abzunehmen. Holzwerk, dessen
Oberfläche stark zerrissen oder zerfasert ist, muß durch Abstoßen einer
genügend dicken Schicht geglättet werden. Die abgestoßenen Holzteile
sowie faules, morsches oder sonst unbrauchbares Holzwerk sind zu verbrennen.
Von Lehmwänden ist eine genügend starke Schicht abzustoßen. Schad-
hafte und stellenweise von der Unterlage losgelöste Teile des Bewurfs oder
Putzes an den Wänden sind zu entfernen und wie ber Dünger zu behandeln.
Nicht dicht gefügtes Pflaster und Holzbeläge auf dem Boden
sind abzuheben. Darunter befindliches Vodenmaterial ist, soweit
es durch Auswurfstoffe durchfeuchtet ist, abzugraben. Das abgegrabene
Material ist wie der Dünger zu behandeln. Steine und gesundes Holzwerk,
in das Feuchtigkeit nicht tief eingedrungen ist, können nach Entfernung
schadhafter Stellen und gründlicher Reinigung wieder verwendet werden.
.Bei dicht gefügtem (undurchlässigem) Pflaster sind erforderlichen-
falls schadhafte Stellen des Bindemiltels oder des Materials selbst oder
Risse in letzterem auszukratzen oder zu entfernen und nach erfolgter
Reinigung und Desinfektion zu dichten oder durch neues Material zu
ersetzen. Ebenso ist mit entsprechendem Material an den Wänden, Pfei-
lern und Standscheiden, in Gruben, Mulden, Abflußrinnen und Kanälen
zu verfahren.
.Von Estrich= und Tennenböden (Lehmschlag und dergleichen) ist die
oberste Schicht abzustosten; feuchte Stellen sind auszuheben. Die ent-
fernten Teile sind wie der Dünger zu behandeln.
. Erd= und Sandboden ist, soweit er durch Auswursstoffe durchfeuchtet
ist, mindestens 10 em tief auszuheben. Die ausgehobenen Teile sind wie
der Dünger zu behandeln.
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