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8. Decke n und Wände, die Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Tröge,
Naufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, Türpfosten, Fenster usw.),
ferner der Fußboden, Jaucherinnen, Kanäle, Mulden, Gruben
sind durch gründliches Scheuern mit heißer Sodalösung (Lösung von minde-
steus 3 kg Waschsoda in 100 Lieer heißem Wasser) oder heißer Seifen-
lösung (Lösung von mindestens 3 kg Schmierseise in 100 Liter heißem
Wasser) zu reinigen. Die Reinigung ist nur dann als vollständig anzu-
sehen, wenn sämtliche Auswurfstoffe kranker oder verdächtiger Tiere und
sämtlicher Schmutz von den Unterlagen entfernt sind und diese einen ganz
reinen Eindruck machen. Erforderlichenfalls ist zum Reinscheuern mit heißer
Soda= oder Seifenlösung gleichzeitig Putzsand zu verwenden. Die Säube-
rung hat alle Teile des Stalles oder sonstigen Standorts zu umfassen.
Mit besonderer Sorgfalt ist sie an den Bodenvertiefungen, Stallwinkeln,
Nischen, Fugen, Spalten, Ecken, Rißzen usw. vorzunehmen. In Ställen
und sonstigen Aufenthaltsräumen hat die Säuberung in der Regel zuerst
an der Decke, sodann an den Wänden und inneren Ausrüstungsgegen-
ständen und zuletzt am Fußboden, den Jaucherinnen usw. zu erfolgen.
Bei Stalldecken und höher gelegenen Teilen der Stallwände, die
durch Ausscheidungen kranker Tiere nicht beschmußt worden sind, kann
nach dem Ermessen des beamteten Tierarzies von dem Schenern mit Soda-
oder Seifenlösung Abstand genommen und die Reinigung durch gründliches
Abspriten mit heißer Soda= oder Seifenlösung oder auch mit heißem
Wasser geschehen. Wo heiße Soda= oder Seifenlösung oder heißes Wasser
nicht in hinreichender Menge zu beschaffen sind, kann nach dem Ermessen
des beamteten Tierarztes auch unter kräftigem Drucke aus einer Wasser-
leitung, aus Handfeuerspritzen, Gartensprihzen oder ähnlichen Vorrichtungen
ausströmendes kaltes Wasser verwendet werden.
4. Der bei der Reinigung entfernte Dünger und sonstige
Schmug, die Streu, Futterrestc, sonstige Teile (vgl. Nr. 1 bis 7),
Blut, Magen= und Darminhalt und andere Abfällegeschlach-
teter, getöteter oder gefallener kranker oder verdächtiger
Tiere sind auf dem Seuchengehöfte zu sammeln. In Fällen, in denen
die Sammlung des Düngers auf dem Seuchengehöft undurchführbar oder
anzweckmäßig ist, kann mit amtstierärztlicher Genehmigung seine Sammlung
an einem geeigucten Orte außerhalb des Seuchengehöfts unter den er-
sorderhen Vorsichtsmaßregeln zugelassen werden.
u bei der Reinigung abfließende Schmutzwasser ist in der Jauchegrube
oder in n anderen Sammelbehälter auf dem Seuchengehöfte zu sammeln.
4A. Wenn eine Sammlung des bei der Reinigung zu entfernenden Düngers und
sonstigen Schmutzes, der Streu, Futterreste usw. und der bei der Reinigung
absließenden Flüssigkeiten. auf dem Seuchengehöft oder an einem Orte
auHerhalb des Seuchengehöfts in einer die Gefahr der Seuchenverschleppung
ausschließenden Weise nicht erfolgen kann, so muß, sofern eine Unschädlich-