Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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8. Decke n und Wände, die Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Tröge, 
Naufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, Türpfosten, Fenster usw.), 
ferner der Fußboden, Jaucherinnen, Kanäle, Mulden, Gruben 
sind durch gründliches Scheuern mit heißer Sodalösung (Lösung von minde- 
steus 3 kg Waschsoda in 100 Lieer heißem Wasser) oder heißer Seifen- 
lösung (Lösung von mindestens 3 kg Schmierseise in 100 Liter heißem 
Wasser) zu reinigen. Die Reinigung ist nur dann als vollständig anzu- 
sehen, wenn sämtliche Auswurfstoffe kranker oder verdächtiger Tiere und 
sämtlicher Schmutz von den Unterlagen entfernt sind und diese einen ganz 
reinen Eindruck machen. Erforderlichenfalls ist zum Reinscheuern mit heißer 
Soda= oder Seifenlösung gleichzeitig Putzsand zu verwenden. Die Säube- 
rung hat alle Teile des Stalles oder sonstigen Standorts zu umfassen. 
Mit besonderer Sorgfalt ist sie an den Bodenvertiefungen, Stallwinkeln, 
Nischen, Fugen, Spalten, Ecken, Rißzen usw. vorzunehmen. In Ställen 
und sonstigen Aufenthaltsräumen hat die Säuberung in der Regel zuerst 
an der Decke, sodann an den Wänden und inneren Ausrüstungsgegen- 
ständen und zuletzt am Fußboden, den Jaucherinnen usw. zu erfolgen. 
Bei Stalldecken und höher gelegenen Teilen der Stallwände, die 
durch Ausscheidungen kranker Tiere nicht beschmußt worden sind, kann 
nach dem Ermessen des beamteten Tierarzies von dem Schenern mit Soda- 
oder Seifenlösung Abstand genommen und die Reinigung durch gründliches 
Abspriten mit heißer Soda= oder Seifenlösung oder auch mit heißem 
Wasser geschehen. Wo heiße Soda= oder Seifenlösung oder heißes Wasser 
nicht in hinreichender Menge zu beschaffen sind, kann nach dem Ermessen 
des beamteten Tierarztes auch unter kräftigem Drucke aus einer Wasser- 
leitung, aus Handfeuerspritzen, Gartensprihzen oder ähnlichen Vorrichtungen 
ausströmendes kaltes Wasser verwendet werden. 
4. Der bei der Reinigung entfernte Dünger und sonstige 
Schmug, die Streu, Futterrestc, sonstige Teile (vgl. Nr. 1 bis 7), 
Blut, Magen= und Darminhalt und andere Abfällegeschlach- 
teter, getöteter oder gefallener kranker oder verdächtiger 
Tiere sind auf dem Seuchengehöfte zu sammeln. In Fällen, in denen 
die Sammlung des Düngers auf dem Seuchengehöft undurchführbar oder 
anzweckmäßig ist, kann mit amtstierärztlicher Genehmigung seine Sammlung 
an einem geeigucten Orte außerhalb des Seuchengehöfts unter den er- 
sorderhen Vorsichtsmaßregeln zugelassen werden. 
u bei der Reinigung abfließende Schmutzwasser ist in der Jauchegrube 
oder in n anderen Sammelbehälter auf dem Seuchengehöfte zu sammeln. 
4A. Wenn eine Sammlung des bei der Reinigung zu entfernenden Düngers und 
sonstigen Schmutzes, der Streu, Futterreste usw. und der bei der Reinigung 
absließenden Flüssigkeiten. auf dem Seuchengehöft oder an einem Orte 
auHerhalb des Seuchengehöfts in einer die Gefahr der Seuchenverschleppung 
ausschließenden Weise nicht erfolgen kann, so muß, sofern eine Unschädlich-
	        
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