Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Verschläge, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden und alle Gebrauchs= und sonstigen Gegen- 
stände, die mit dem wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere in Berührung 
gekommen sind, gereinigt und nach § 13 desinfiziert werden. 
Bei der Tollwut der Hunde und Katzen müssen die Stren, Maulkörbe, 
Halsbänder, Leinen, Decken, Geräte und sonstigen Gegenstände, die von wutkranken 
oder der Seuche verdächtigen Hunden oder Katzen benutzt worden sind, verbrannt 
oder auf andere Weise unschädlich beseitigt werden. Hundehütten sind, soweit sie 
aus Holz, Stroh, Schilf oder dergleichen bestehen, zu verbrennen, im übrigen zu 
reinigen und nach 8 13 zu desinfizieren. 
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Rotz. 
() Personen, die mit rotzkrauken oder der Seuche verdächtigen Tieren, ihren 
Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind, haben ihre Hände und 
anderen etwa beschmuhlen Körperteile möglichst sofort zu reinigen und zu desinsizieren. 
Zu diesem Zwecke sind im Seuchengehöfte Wasser, Seife und die gceigneten Des- 
infektionsmittel (verdünntes Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung) 
grrrihuhusen, 
obald ein rohkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier von seinem 
Sianagec entfernt ist, muß die Neinigung und Desinfektion des Standplatzes und 
der bei dem Tiere benutgten Ausrüstungs-- und Gebrauchsgegenstände sofort vorge- 
nommen werden, sofern leßtere nicht noch zur Wartung anderer rotzkranker Tiere 
Verwendung finden. 
(„) Vor Aufhebung der Schutzmaßtregeln sind nach dem Ermessen des beam- 
teten Tierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder der ganze Stall, die Aus- 
rüstungs, und Gebrauchsgegenstände (Krippen, Naufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, 
Eimer und sonstige Stallgcräte, Anbindevorrichtungen, Zaumzeuge, Bespannungsge- 
schirre, Sättel, Putzzenge. Decken, Schabracken, Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals, 
Deichseln, Ketten, Vorsetzkrippen, Brunnentröge, Beschlagbrücken usw.) und sonstige 
Gegenstände, die mit kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, deren Ausscheidungen, 
Kadavern oder Kadaverleilen oder Abfällen in Berührung gekommen sind, erforder- 
lichenfalls auch verunreinigte Weidestellen, zu reinigen und zu desinfizieren. 
() Die Deinfektion erfolgt nach § 14 mit der Maßgabe, daß schon vor 
der Reinigung eine vorlänfige Desinfektion stattzufinden hat. Als Dcsinfektions- 
mittel können sämtliche im § 11 Abs. 1 genannten Miltel verwandt werden. Be- 
sondere Aufmerksamkeit erfordern die mit dem Nasenausflusse, den Absonderungen 
von Hautgeschwüren sowie mit dem Kote und Urin kranker oder der Seuche ver- 
dächliger Tiere vernnreinigten Gegenstände. Kot. Stren, Futterreste usw. können 
nach Packung, Janche, die durch Ausscheidungen kranker oder verdächliger Tiere ver- 
unreinigt ist, kann nach Desinfektion verwendet werden. 
Maul= und Klauenseuche. 
1) Die mit der Wartung manl= und klauenseuchekranker oder verdächtiger 
Tiere in Seuchengehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schlachtung
	        
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