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Verschläge, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden und alle Gebrauchs= und sonstigen Gegen-
stände, die mit dem wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere in Berührung
gekommen sind, gereinigt und nach § 13 desinfiziert werden.
Bei der Tollwut der Hunde und Katzen müssen die Stren, Maulkörbe,
Halsbänder, Leinen, Decken, Geräte und sonstigen Gegenstände, die von wutkranken
oder der Seuche verdächtigen Hunden oder Katzen benutzt worden sind, verbrannt
oder auf andere Weise unschädlich beseitigt werden. Hundehütten sind, soweit sie
aus Holz, Stroh, Schilf oder dergleichen bestehen, zu verbrennen, im übrigen zu
reinigen und nach 8 13 zu desinfizieren.
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Rotz.
() Personen, die mit rotzkrauken oder der Seuche verdächtigen Tieren, ihren
Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind, haben ihre Hände und
anderen etwa beschmuhlen Körperteile möglichst sofort zu reinigen und zu desinsizieren.
Zu diesem Zwecke sind im Seuchengehöfte Wasser, Seife und die gceigneten Des-
infektionsmittel (verdünntes Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung)
grrrihuhusen,
obald ein rohkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier von seinem
Sianagec entfernt ist, muß die Neinigung und Desinfektion des Standplatzes und
der bei dem Tiere benutgten Ausrüstungs-- und Gebrauchsgegenstände sofort vorge-
nommen werden, sofern leßtere nicht noch zur Wartung anderer rotzkranker Tiere
Verwendung finden.
(„) Vor Aufhebung der Schutzmaßtregeln sind nach dem Ermessen des beam-
teten Tierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder der ganze Stall, die Aus-
rüstungs, und Gebrauchsgegenstände (Krippen, Naufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden,
Eimer und sonstige Stallgcräte, Anbindevorrichtungen, Zaumzeuge, Bespannungsge-
schirre, Sättel, Putzzenge. Decken, Schabracken, Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals,
Deichseln, Ketten, Vorsetzkrippen, Brunnentröge, Beschlagbrücken usw.) und sonstige
Gegenstände, die mit kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, deren Ausscheidungen,
Kadavern oder Kadaverleilen oder Abfällen in Berührung gekommen sind, erforder-
lichenfalls auch verunreinigte Weidestellen, zu reinigen und zu desinfizieren.
() Die Deinfektion erfolgt nach § 14 mit der Maßgabe, daß schon vor
der Reinigung eine vorlänfige Desinfektion stattzufinden hat. Als Dcsinfektions-
mittel können sämtliche im § 11 Abs. 1 genannten Miltel verwandt werden. Be-
sondere Aufmerksamkeit erfordern die mit dem Nasenausflusse, den Absonderungen
von Hautgeschwüren sowie mit dem Kote und Urin kranker oder der Seuche ver-
dächliger Tiere vernnreinigten Gegenstände. Kot. Stren, Futterreste usw. können
nach Packung, Janche, die durch Ausscheidungen kranker oder verdächliger Tiere ver-
unreinigt ist, kann nach Desinfektion verwendet werden.
Maul= und Klauenseuche.
1) Die mit der Wartung manl= und klauenseuchekranker oder verdächtiger
Tiere in Seuchengehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schlachtung