Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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und beim Transporte solcher Tiere, bei der Ausfuhr, dem Streuen und Unterpflügen 
ihres Düngers beschäftigt gewesen sind, ferner andere Personen, die mit kranken oder 
verdächtigen Tieren in Seuchengehöften in Verührung gekommen sind oder in Ställen, 
in denen solche Tiere untergebracht sind, verkehrt haben, müssen vor dem Verlassen des 
Senchen= oder Schlachigehöfts die etwa beschmutzten Kleider und das Schuhzeug wechseln 
oder reinigen und desinfizieren sowie Hände und andere mit den kranken oder ver- 
dächtigen Tieren in Berührung gekommene Körperleile reinigen und desinsizieren. 
E) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände, die während 
des Herrschens der Seuche anßerhalb des Seuchengehöfts verwandt werden sollen, 
müssen, soweit sie mit kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in 
Berührung gekommen sind, vor dem Heransbringen aus dem Gehöfte gereinigt und 
desinfiziert werden. Milchtransportgefäße, die während des Herrschens der Seuche 
außerhalb des Seuchengehöfts verwandt werden, sind nach ihrer Entleerung gemäß 
* 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 zu desinfizieren. 
() Wird Dünger aus verseuchten Ställen entfernt, so ist er innerhalb des Gehöfts 
oder an anderen geeigneten Stellen, von denen aus eine Verschleppung des Ansteckungs- 
stoffs nicht stattfinden kann, zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder, falls dies untunlich 
ist, bereits vor der Entfernung aus den Ställen mit dicker Kalkmilch zu übergießen. 
() Jauche und Dünger von Widerkäuern und Schweinen dürfen während 
des Herrschens der Seuche aus dem Gehöfte nur beim Vorliegen zwingender Gründe 
mit polizeilicher Genehmigung abgefahren werden. Die Abfuhr darf nicht mit Rind-- 
viehgespannen aus anderen Gehöften erfolgen. Die Abfuhr von Jauche darf nur 
in dichten Behältnissen erfolgen. Dünger, der nicht gepackt war, ist auf möglichst 
dichten Wagen abzufahren. Erfolgt die Abfuhr solchen Düngers auf öffentlichen 
Wegen, so ist er, falls diese Wege nicht für die Gesamtdauer der Düngerabfuhr ab- 
gesperrt werden können, vor der Abfuhr mit dicker Kalkmilch wiederholt zu übergießen. 
Der Dünger, der vor der Abfuhr nicht gepackt war, ist auf dem Felde sofort unter- 
zupflügen oder zu packen. In letzterem Falle ist bis zur Beendigung des Packver- 
fahrens der Zutritt von Wiederkäuern und Schweinen zu dem Dünger zu hindern. 
(3) Bei der Schlußdesinfektion, die nach den Bestimmungen des § 14 statt- 
zufinden hat, sind die Oerklichkeiten, an denen sich kranke oder verdächtige Tiere auf- 
gehalten haben (Ställe, Höfe, Tummelplätze, Bullenställe, Sprunghütien und Sprung- 
plätßze, Beschlagbrücken usw., Ladestellen, Stellen von Marktplätzen und Wegen) ferner 
die Lagerplätze des Düngers, von Kadavern, Kadaverteilen, die Brunnentröge mit Um- 
hebung, Bespannungsgeschirre, Deichseln, die zur Wartung und Pflege kranker oder verdäch- 
tiger Tiere benutzten Geräte (Tränkeimer, Melkeimer, Melkstühle, Milchtransportgefäße, 
Mistgabeln, Schippen usw.), Futtersäcke, Häute, Hörner, Klauen, Wolle und sonstige tierische 
Rohstoffe, die nach ihrer Herkunft oder Lagerung Träger des Ansteckungsstoffs sein können, 
sowie Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals zu reinigen und zu desinfizieren. 
Hierbei ist den mit Speichel und Kot von kranken oder verdächtigen Tieren verun- 
reinigten Gegenstäuden besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Häute, Hörner, Klauen 
und sonstige tierische Rohstoffe sind durch vollkommene Trockuung oder durch 24 stündiges 
Einlegen in dünne Kalkmilch oder durch eine ausreichende Behandlung mit einem
	        
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