Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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anderen Desinfektionsmittel zu desinfizieren. Wolle darf auch ohne Dezins tiin 
aus den „chengeboft entfernt werden, wenn sic in festen Säcken verpackt ist. 
utter- und Streuvorräte, die in verseuchten Stallungen gelagert haben 
oder set barch die Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere verunreinigt 
worden sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden, sondern sind in 
diesem zu verwerten oder unschädlich zu beseitigen. 
() Bei der Schlußdesinfektion sind auch die Klauen der Rinder aus den 
Sauchenställen kustufüpeen und die Tiere selbst zu reinigen und zu desinfizieren 
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(e) Endlich haben das Wiriepersonal der verseucht gewesenen Viehbestände 
und die Perfonen- die sonst mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung 
gekommen sind, bei der Schlußdesinfektion Hände und Arme sowie andere mit jenen 
Tieren in Berühmg gekommene Körperteile zu reinigen und zu desinfizieren. 
fza Desinfektion können sämtliche im § 11 Abs. 1 genannten Des- 
infektionbwiteel ge werden. 
6 20. 
Lungensenuche. 
1) Die mit der Wartung lungenseuchekranker oder seuchenverdächtiger Tiere 
in Seuchengehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schlachtung und 
beim Transporte solcher Tiere beschäftigt sind, ferner andere Personen, die mit kranken 
oder seuchenverdächtigen Tieren in Scuchengehöften in Verührung gekommen sind 
oder in Ställen, in denen solche Tiere untergebracht sind, verkehrt haben, müssen vor 
dem Verlassen des Seuchen= oder Schlachtgehöfts die Kleider und das Schuhzeug 
wechseln oder reinigen und desinfizieren sowie die Hände und andere mit den kranken 
Tieren in Berührung gekommene Körperteile reinigen und desinfizieren. 
(„) In Seuchengehöften sind während des Herrschens der Seuche im Falle 
der Entfernung der kranken oder verdächtigen Tiere von ihrem Standplatz oder aus 
den Ställen die Standplätze der Tiere, die Ausrüstungsgegenstände der Standplätze 
und die zur Wartung und Pflege der Tiere benuzten Geräte sowie die entleerten 
Ställe alsbald zu reinigen und nach Vorschrift des § 13 zu desinfizieren. Futler- 
reste, die durch die Ausatmungsluft der Tiere verunreinigt sind, müssen verbrannt 
oder wie der Dünger und die Streu behandelt werden. 
C□)Der Dünger und die Streu aus Seuchengehöften sind ohne Benutung 
von Rindviehgespannen aus anderen Gehöften aufs Feld zu fahren und unterzu- 
pflügen. Ist letzteres nicht alsbald ausführbar, so ist der Dünger auf Haufen zu 
stapeln und dafür Sorge zu tragen, daß der Zutritt von Rindvieh zu dem Dünger 
und der Siren mindestens 2 Wochen lang gehindert wird. 
(0 Bei der Schlußdesinfektion sind die Seuchenställc und sonstigen Räumlich= 
keiten des Seuchengchöfts, in denen sich kranke oder der Seuche verdächtige Tierc 
oder ihre Kadaver befunden haben, die Ausrüstungs. und Gebrauchsgegenstände, die 
mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen 
sind, insbesondere auch die Kleidungsstücke und das Schuhzeug des Wartepersonals 
zu reinigen und nach Vorschrift des § 13 zu desinfizieren.
	        
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