174 Die Verwaltung. g 68
20. Okt. 1887 (S. 95); für Lübeck G. betr. den Forstdiebstahl und die Feld= und Forst-
polizei v. 16. Febr. 1894 (II, S. 275).
Auf Hebung der Landeskultur im Interesse der Landwirtschaft zielt auch die
Regelung der Wasserverhältnisse: Brem. Wasser-O. v. 27. Dez.
1878 (S. 308); Lüb. Wasserlösungs-O. v. 2. Dez. 1865 (I. S. 64). Für Bremen
ist bei seiner Lage hochbedeutsam ferner das Deichwesentg;z nach der jetzt gel-
tenden Deich-O. v. 27. Dez. 1878 (S. 245) wird die Unterhaltung der Deiche durch
Deichverbände unter Aufsicht des Staates besorgt; die Beitragslast ruht als Deich-
pflicht auf allen durch den Deich geschützten Grundstücken.
§s 68. Jagd-, Fischerei-, Bergrecht. I. Für das Jagdrecht gelten in Bremen
die Jagd-O. v. 27. Sept. 1889 (S. 163), in Lübeck Jagd. G. v. 28. Febr. 1900 (S. 53)
mit zahlreichen Nachträgen. Bestimmungen über Jagd= und Wildschaden in Lüb. G.
5f 58 ff.; über den Waffengebrauch der zum Jagd= und Forstschutz bestellten Per-
sonen: Lüb. G. v. 15. Mai 1905 (S. 52); über den Fang wilder Kaninchen: Lüb. V.
v. 22. Jan. 1910 (S. 8); über Verkauf und Versand von Wild; Lüb. V. v. 14. Febr.
1914 (S. 22).
II. Nach dem Brem. Fischerei-G. v. 27. Mai 1888 (S. 137) 2) sind fischerei-
berechtigt in den unter bremischer Staatshoheit stehenden Flußgebieten der Weser
und Lesum der Staat, in den übrigen nicht geschlossenen Gewässern regelmäßig die
Landgemeinden, die die Fischerei durch angestellte Fischer oder Pächter ausüben mühssen.
Nach dem Lüb. G. betr. die Regelung der gewerblichen Fischereiverhältnisse
in den öffentlichen Gewässern v. 11. Mai 1896 (II, S. 400) ist die Ausübung des
der Stadt zustehenden Fischereiregals in der Wakenitz, der Stekenitz und der Trave
Fischereigenossenschaften übertragen 2): Vorschriften über Ausübung der Fischerei,
Schonzeiten usw. enthält die Lüb. Fischerei-O. v. 27. April 1884 (S. 28).
III. Mit dem Bergrecht hat sich die Landesgesetzgebung der Hansestädte
erst in neuerer Zeit beschäftigt. In Lübeck ist am 28. Oktober 1895 (II, S. 337) ein
Berggesetz erlassen, das von der Bergbaufreiheit ausgehend eingehende Bestimmun-
gen über das Bergwerkseigentum und die Ausübung des Bergbaues enthält ). Die
Aufsuchung und Gewinnung von bestimmten Salzen, Erdgas usw. ist dem Staate
vorbehalten (G. § 2 Abs. 2 in Fassung des G. v. 21. März 1904, S. 89). Aufsichts-
behörde ist das Polizeiamt als Bergamt.
In Bremen führten Bohrversuche nach Kali zum Erlaß eines G. v. 19. Juli
1906 (S. 236), wonach die Aufsuchung und Gewinnung von Bitumen, Steinsalz
und den auf derselben Lagerstätte vorkommenden Salzen und Salzquellen dem
Staate vorbehalten ist. Das Brem. G. betr. die Regelung der bergrechtlichen Ver-
1) Näheres über das Brem. Deichrecht: Post a. a. O., Bd. III, S. 32 f.; Bd. IV, S. 126 f.
Buchenau, Die freie H. Bremen und ihr Gebiet s, 8 12; das. § 13 über Ent= und Bewässerung.
2) Die Angelfischerei ist den Bürgern oder Einwohnern der Stadt und der Landgemeinden
nach wie vor gestattet. Die frühere Berechtigung des Fischeramtes für die Weser und Lesum
ist Ende 1904 erloschen durch Vertrag v. 1881 (Verh. 1881, S. 383), doch ist ihm die Ausübung weiter
verpachtet; über die frühere Stellung des Fischeramtes: HG. #1902, n. 30, 154.
3) Ueber das Fischereiregal von Lübeck geschichtlich: der Schiedsspruch des RG. v. 21. Juni
1890, abgedr. Z. f. Lüb. Gesch. Bd. 6, S. 243 f., der auch durch Streitigkeiten über die Berechtigung
zum Erlaß von Vorschriften über die Fischerei veranlaßt wurde. Auch H#G#Z. 1905, n. 42. Die
Angelfischerei vom Ufer aus ist jedem gestattet.
4) Ueber das Lüb. Berggesetz: Brassert, Z. f. Bergrecht, Bd. 37, S. 421f.