Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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)Wenn die Zerlegung eines Tieres nicht in der vorgeschriebenen Form 
erfolgt ist, sind die Gründe für diese Abweichung kurz anzuführen. 
9 n Muster für die Niederschrift ist in der Anlage zu dieser Anweisung 
W 
“ enhalee 0 jedoch 8 32 Abs. 2). 
3. 2 Smeiten 
() Der beamtete Tierarzt bel * Beendigung der Zerlegung ein Gut- 
achten über den Fall ohne weitere Begründung in der Niederschrift abzugeben, 
sofern eine solche nach Anordnung der Landesregierung anzufertigen ist. Die 
Krankheit, an der das Tier gelitten hat, ist ausdrücklich zu bezeichnen. Wenn sich 
über die Beurteilung des Falles eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten 
Tierarzt und dem von dem Besitzer etwa zugezogenen Tierarzt ergibt, so ist die 
abweichende Ausicht des letzteren in die Niederschrift aufzunehmen. 
(:) In zweifelhaften Fällen und in Fällen, in denen weitere Untersuchungen 
einzelner Teile notwendig sind, ist ein besonderes Gutachten mit Begründung vor- 
zubehalten, das in folgender Form zu erstatten ist: 
Es wird mit einer kurzen Geschichtserzählung des Falles begonnen. Sodann 
wird der Inhalt der Niederschrift über die Zerlegung des Tieres, soweil er für die 
Beurteilung von Bedeutung ist, wörtlich oder zusammengefaßt wiederholt und hieran 
das Gutachten mit Begründung angeschlossen. Die Begründung des Gutachtens 
muß auch für Nichttierärzte verständlich und, soweit es unbeschadet der Deutlichkeit 
Möglich ist, unter Vermeidung von Kunstausdrücken abgefaßt sein. 
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W 
*
	        
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