Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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etats in jedem nach dem Anschlusse der Fürstentilmer abgelaufenen 
Rechnungsjahre erfordert hat, werden die Beträge der darin in- 
begriffenen einmaligen Ausgaben sowic der bei demselben Kapitel 
verschriebenen Einnahmen abgesetzt. Der verbleibende Ausgabebetrag 
wird nach dem Verhältnisse der Bevölkerungsziffern der jeweilig letzten 
Volkszählung, deren Ergebnisse zur Zeit des Rechnungsabschlusses 
feststehen, auf die Fürstentllmer Reuß und das Königreich Sachsen 
verteilt. Von dem hiernach auf jedes der Fllrstentlmer Reuß ent- 
fallenden Anteile werden zwanzig vom Hundert abgerechnet. 
Die bei Kapitel 107 und 108 des sächsischen Staatshaushaltsetats 
in jedem Rechnungsjahre nach dem Auschlusse der beiden Fürsten- 
tümer Reuß verausgabten Wartegelder, Pensionen und Unterstützungen 
für Beamte des Oberverwaltungsgerichts und deren Hinterlassene 
werden gleichfalls nach dem Verhältnisse der Bevölkerungsziffern und 
unter Abrechnung von je zwanzig vom Hundert von dem darnach 
auf jedes der Fürstentümer Reuß entfallenden Betrage verteilt. Von 
der zu verteilenden Summe werden jedoch vorweg alle Wartegelder, 
Pensionen und Unterstützungen abgezogen, die auf Beamte, die schon 
vor dem Anschlusse der Fürstentümer aus dem aktiven Dienste aus- 
geschieden sind, oder auf Hinterlassene solcher Beamten entfallen. 
Die Beiträge der Fürstentlimer Reuß werden nach dem Schlusse jedes 
Rechnungsjahres vom sächsischen Gesamtministerium auf Grund der Staats- 
haushaltsrechnungen festgestellt und den Fürstlich Reußischen Regierungen mit 
den zur Nachprlifung der Berechnung erforderlichen Uebersichten mitgeteilt. 
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Artikel 7. 
Auf das Verfahren vor dem Oberverwaltungggerichte in reußischen Ver- 
waltungsstreitsachen einschließlich der Kosten finden die jeweiligen sächsischen Ge- 
setze entsprechende Anwendung. 
Soweit durch die reußische Gesetzgebung die Anfechtungsklage zugelassen 
wird gegen Entscheidungen der reußischen Verwaltungsbehörden über Ansprüche 
der Armenverbände gegen einander sowie gegen den Staat wegen der öffentlichen 
Unterstl#tzung Hilfsbedürftiger kann die reußische Gesetzgebung bestimmen, daß die 
Beschränkungen des § 76 Abs. 1 des sächsischen Gesetzes ilber die Verwaltungs- 
rechtspflege vom 10. Juli 1900 nicht gelten.
	        
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