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etats in jedem nach dem Anschlusse der Fürstentilmer abgelaufenen
Rechnungsjahre erfordert hat, werden die Beträge der darin in-
begriffenen einmaligen Ausgaben sowic der bei demselben Kapitel
verschriebenen Einnahmen abgesetzt. Der verbleibende Ausgabebetrag
wird nach dem Verhältnisse der Bevölkerungsziffern der jeweilig letzten
Volkszählung, deren Ergebnisse zur Zeit des Rechnungsabschlusses
feststehen, auf die Fürstentllmer Reuß und das Königreich Sachsen
verteilt. Von dem hiernach auf jedes der Fllrstentlmer Reuß ent-
fallenden Anteile werden zwanzig vom Hundert abgerechnet.
Die bei Kapitel 107 und 108 des sächsischen Staatshaushaltsetats
in jedem Rechnungsjahre nach dem Auschlusse der beiden Fürsten-
tümer Reuß verausgabten Wartegelder, Pensionen und Unterstützungen
für Beamte des Oberverwaltungsgerichts und deren Hinterlassene
werden gleichfalls nach dem Verhältnisse der Bevölkerungsziffern und
unter Abrechnung von je zwanzig vom Hundert von dem darnach
auf jedes der Fürstentümer Reuß entfallenden Betrage verteilt. Von
der zu verteilenden Summe werden jedoch vorweg alle Wartegelder,
Pensionen und Unterstützungen abgezogen, die auf Beamte, die schon
vor dem Anschlusse der Fürstentümer aus dem aktiven Dienste aus-
geschieden sind, oder auf Hinterlassene solcher Beamten entfallen.
Die Beiträge der Fürstentlimer Reuß werden nach dem Schlusse jedes
Rechnungsjahres vom sächsischen Gesamtministerium auf Grund der Staats-
haushaltsrechnungen festgestellt und den Fürstlich Reußischen Regierungen mit
den zur Nachprlifung der Berechnung erforderlichen Uebersichten mitgeteilt.
S
Artikel 7.
Auf das Verfahren vor dem Oberverwaltungggerichte in reußischen Ver-
waltungsstreitsachen einschließlich der Kosten finden die jeweiligen sächsischen Ge-
setze entsprechende Anwendung.
Soweit durch die reußische Gesetzgebung die Anfechtungsklage zugelassen
wird gegen Entscheidungen der reußischen Verwaltungsbehörden über Ansprüche
der Armenverbände gegen einander sowie gegen den Staat wegen der öffentlichen
Unterstl#tzung Hilfsbedürftiger kann die reußische Gesetzgebung bestimmen, daß die
Beschränkungen des § 76 Abs. 1 des sächsischen Gesetzes ilber die Verwaltungs-
rechtspflege vom 10. Juli 1900 nicht gelten.