Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Gesetzlammlung 
für das 
Fürstentum Kaßj füngerer Linit. 
Nr. 799. 
Inhalt: Mlnisterlal- Verordahn zur —.— der Mei- und Gewitgerdnun vom 30. Mal 1906. 
Ministerial- Verorduung 
vom 26. März 1912 
zur Ausführung der * und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 
. G. Bl. S. 340 ff.) 
  
81. 
Die Eichbehörden für das Fürstentum sind das Großherzoglich Sächsische 
Obereichamt in Weimar und das Fürstliche Eichamt in Gera mit einer Neben- 
stelle in Schleiz. Die Eichbehörden sind staatliche Behörden. 
8 2. 
Das Obereichamt führt nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Bestimmungen 
und der Vorschriften der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission die Aussicht 
über das Eichwesen im Fürstentum. Es besteht aus zwei Mitgliedern: dem 
Vorstande und seinem Stellvertreter. Für die technischen Arbeiten ist ihnen ein 
Obereichmeister, für die Schreibgeschäfte ein Expedient beigegeben. 
§ . 
Das Eichamt besteht aus einem Vorstand und einem Rechnungsführer, 
der zugleich der Stellvertreter des Vorstands ist, und der erforderlichen Anzahl 
von Eichmeistern oder Eichgehilfen. Die Nebenstelle wird von einem Leiter 
verwaltet. 
Ausgegeben am 27. März 1912. 10
	        
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