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§ 1.
Das Obereichamt hat Sorge zu tragen für die erforderliche Ausrüstung
des Eichamts, für die fortdauernde Nichtigkeit und Brauchbarkeit der Normale
und sonstigen Prltfungsmittel, für die Bestellung und Anleitung der Eichmeister
und der Eichgehilfen, sowie für den Schrifteimvechsel mit der Kaiserlichen Normal-
eichungskommission.
Die technischen Arbeiten des Obereichamts umfassen die Vergleichung und
Berichtigung der Normale, die Eichung von Präzisionsgegenständen (Längen-
maßen, Wagen und Gewichten) Goldmünzgewichten, selbsttätigen Wagen und
Getreideprobern, sowie die Beglaubigung von Faßkubizierapparaten.
Das Obereichamt ift befugt, in geeigneten Fällen die Tätigkeit des Eich-
amts selbst zu Übernehmen.
6 5.
Das Eichamt ist zuständig für die Eichung von Längenmaßen und Dicken-
maßen, von Flüssigkeitsmaßen und Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten, von Fässern,
von Hohlmaßen und Meszwerkzeugen für trockene Gegenstände, von Handels-
gewichten, von Handelswagen und Wagen für Reisegepäck und für Stückgliter
im Verkehre der Eisenbahn, sowie Wagen für Postpäckereien ohne angegebenen
Wert, sowie für die Beglaubigung von Fischversandgefäßen.
Für die Eichung von Aräometern, von Meßwerkzeugen für wissenschaft-
liche und technische Untersuchungen ist das Großherzoglich Sächsische Eichamt in
Ilmenau zuständig.
86.
Die Nebenstelle ist zur bequemeren und schnelleren Erledigung der Eich-
geschäfte bestimmt. Sie übernimmt daher gemäß ihrer Ausrüstung Anträge auf
Eichungen und hält nach Bedarf eigene Eichtage ab.
§5 7.
Das Eichamt ist befugt, die Eichungen, für die es zuständig ist, an der
Amtsstelle oder außerhalb der Amtsstelle vorzunehmen. Eichungen auf anderen
Staatsgebieten dürfen nur nach Genehmigung der betreffenden Landesbehörden
ausgeflhrt werden.
8 8.
Dem Eichamte liegt die Nacheichung ob (6 11 der Maß= und Gewichts-
ordnung). Zu diesem Zwecke sind den Eichmeistern oder den Eichgehilfen, die in