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die ihre Hausarbeiter regelmäßig beschäftigen, mehr als bisher mit dem Bewußtsein
zu erfüllen, daß ihnen auch hinsichtlich ihrer Hausarbeiter die Pflichten eines
Arbeitgebers obliegen, und sic für die Verbesserung der nach § 0 Abs. 1 als
ungenügend erfundenen Arbeitsverhältnisse in diesen Hausarbeitsbetrieben zu
interessieren. Die Gewerbeaufsichtsbeamten haben daher in solchen Fällen, wo
für den Hausarbeiter allein die Ausführung der erforderlichen Aenderungen der
Betriebsstätte oder Betriebsvorrichtungen ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner
Lebenshaltung nicht möglich erscheint, in dieser Richtung die geeigneten Schritte
zu unternehmen, damit tumlichst die Unternehmer Beihilfen für diesen Zweck
gewähren.
Unter welchen Voraussetzungen zur Förderung dieser Bemühungen der
Gewerbeaussichtobeamten für den Fall, daß die Unternehmer zur Leistung von
Beihilfen bereit sind, auch staatliche Mittel für den bezeichneten Zweck zur Ver-
fügung gestellt werden können, bleibt besonderer Bestimmung vorbehalten.
6. Während die zur Beseitigung von Gefahren, die sich aus der Art der
Beschäftigung für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der Hausarbeiter selbst
oder ihrer Familienangehörigen ergeben, erforderlichen Mahnahmen im allgemeinen
in erster Linie nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu treffen sein werden,
hat für ein Vorgehen zum Schutze der öffentlichen Gesundheit gemäß §8 7 die
Art der vorgenommenen Verrichtung insofern eine allgemeinere Bedeutung, als
die Herstellung. Verarbeitung oder Verpackung von Nahrungs= oder Genuß-
mitteln in den Hausarbeitsbetrieben, wenn dagegen Bedenken obwalten, vielfach
weniger durch Verfügung für den Einzelfall, als vielmehr durch allgemeine An-
ordnung — des Bundesrats (§ 10 Abs. 1), der Landeszentralbehörde oder im
Wege der Polizeiverordnung ( 10 Abs. 3) — zu regeln sein wird.
7. Der Regelung unterliegen nach § 7 Abs. 3 auch die sonst im allge-
meinen von dem Gesetz ausgenommenen Werkstätten, in denen ausschließlich für
den persönlichen Bedarf des Bestellers oder seiner Angehörigen gearbeitet wird,
also die unmittelbar für die Kundschaft arbeitenden Handwerks= und sonstigen
Kleinbetriebe ohne fremde Hilfskraft.
Nach § 16 kann die Regelung durch Polizeiverordnung auch über den
Kreis der Hausarbeitsbetriebe hinaus auf solche Betriebe erstreckt werden, die
im übrigen unter die Vorschriften der Gewerbeordnung fallen.
8. In die polizeilichen Verfügungen ist eine Belehrung über das zulässige
Rechtsmittel — Beschwerde an das Fürstliche Ministerium, Abteilung für das
Innere (5 9 Abs. 3) — aufzunehmen. Da die Zuwiderhandlungen gegen die
12.