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zweig durch Bestimmungen des Bundesrats, der Landeszentralbehörde oder durch
Polizeiverordnung geregelt und daß dabei die Beschaffung eines solchen Ausweises
vorgeschrieben ist.
14. Soweit hiernach die Verpflichtung besteht, gilt sie ebenso wie für die
Unternehmer selbst, die unmittelbar Arbeit fülr Hausarbeiter ausgeben, und für
die Verwalter von Zweigstellen solcher Betriebe (8 32 Abs. 1) auch für die
sogenannten Zwischenmeister, welche außerhalb ihrer Arbeitsstätte Hausarbeit
verrichten lassen (6 13 Abs. 1 Nr. 2), und für die sogenannten Ausgeber, Faktoren
oder Fergen, die, ohne selbst eine Arbeitsstätte zu besitzen, für Gewerbetreibende
die Ausgabe der Hausarbeit übernehmen (§ 13 Abs. 2). Personen, die, wie
3. B. Botenleute, lediglich die Ueberführung der Arbeitsstücke von der Ausgabe-
stelle zum Hausarbeiter besorgen, ohne daß sie an der Verfügung üÜber die
Austeilung der Arbeit selbst beteiligt sind, unterliegen der Verpflichtung nicht.
15. Damit in denjenigen Gewerbezweigen, für welche die Verpflichtung
zur Vorlegung des Ausweises Platz greift, eine Erschwerung der Erwerbstätigkeit
der Hausarbeiter im Falle des Wohnungswechsels infolge von Verzögerungen
in der Beschaffung des Ausweises tunlichst vermieden wird, dürfen die Ausweise
dann, wenn die neue Wohnung nur in nebensächlichen Punkten den vorge-
schriebenen Anforderungen nicht genügt, ihnen im Ubrigen aber entspricht,
einstweilen unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß die verbliebenen Anstände
binnen einer zu stellenden angemessenen Frist nachträglich behoben werden.
Listenführung (§8 13, 14).
16. Die Bestimmungen üler Listenführung gelten ohne weiteres allgemein
von dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des Gesetzes ab. Vom 1. April 1912
an haben daher zu führen:
1. ein Verzeichnis der beschäftigten Hausarbeiter:
die Unternehmer und die Leiter von Zweigstellen der Betriebe
(§ 32 Abs. 1 des Gesetzes), soweit sie unmittelbar, d. h. nicht
durch Zwischenmeister oder Ausgeber (Faktoren, Fergen) Haus-
arbeiter beschäftigen,
die sogenannten Zwischenmeister für die von ihnen außerhalb ihrer
Arbeitsstätten mit Hausarbeit beschäftigten Personen und
die sogenannten Ausgeber, Fakroren oder Fergen (Personen ohne
eigene gewerbliche Arbeitsstätte) für diejenigen Hausarbeiter, welchen