Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Zwischenmeister) und Ausgeber über die Einrichtung und den Betrieb der 
Werkstätten persönlich oder durch Beauftragte unterrichten, besonders darauf zu 
achten, od dieser Verpflichtung genügt ist. 
23. Ueber die von den Gewerbeaufsichtsbeamten ausgeführten Revisionen 
sind gegebenen Falles Vermerke in das nach Nr. 19 Abs. 2 dieser Anweisung 
zu führende Kataster aufzunehmen. 
24. Die nähere Anordnung wegen Errichtung von Fachausschüssen bleibt 
bis nach Erlaß der im § 24 des Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen des 
Bundesrats über die Errichtung und die Zusammensetzung der Fachausschüsse 
sowie über das Verfahren bei diesen vorbehalten. 
Gera, den 21. April 1912. 
Fürstlich Reuß--Pl. Ministerium. 
v. Hinüber.
	        
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