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4. die Regelung der Behördenzuständigkeit, soweit sie sich nicht bereits
aus 81 ab dieses Gesetzes ergibt, und soweit sie im Gegen-
satz zu § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes erfolgen soll;
5. die dbebermwachng aller Vorbeugungs= und Bekämpfungsmaßregeln.
Das Ministerium, Abteilung für das Innere, kann auch innerhalb der
Zuständigkeit der anderen Behörden Anordnungen erlassen.
84.
Unter den „beamteten Tierärzten“ sind die Landtierärzte und diejenigen
Tierärzte zu verstehen, denen das Ministerium, Abteilung für das Innere, anits-
tierärztliche Befugnisse ganz oder teilweise übertragen hat, letzterenfalls natür-
lich nur innerhalb der Grenzen der übertragenen Befugnisse.
5 5.
Für Anordnungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, genügt
mündliche Bekanntgabe.
Es muß aber deren schriftliche Eröffnung, und gwar innerhalb dreier
Tage, erfolgen, wenn sic von den Beteiligten verlangt wir
Anordmungen, die sich an eine unbestimmte Personenzahl richten, sind
unter der Bezeichnung „viehseuchenpolizeiliche Anordnung“ öffentlich bekannt
zu machen.
Von der Beobachtung anderer Formworschriften hängt die Gültigkeit vieh-
seuchenpolizeilicher Anordnungen nicht ab.
6 6.
Das Gutachten des vom Tierbesitzer zugezogenen approbierten Tierarztes
#15 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes) soll binnen zwei Tagen von der Erklärung
des Tierbesitzers ub bei dem Gemeindevorstande des Seuchenortes eingereicht werden.
Die Einholung des tierärztlichen Obergutachtens (§ 15 Abs. 2 des Vieh-
seuchengesetzes) ist durch Vermittelung des Landratsamtes beim Ministerium,
Abteilung für das Innere, zu beantragen.
Die zur Feststellung einer Seuche erforderlichen Teile eines Tieres (§ 15
Abs. 1 des Viehseuchengesetzes) sind unter sicherem Verschluß oder unter Ueber-
wachung auf Kosten des Besitzers solange aufzubewahren, bis ihre Vernichtung
vom Landratsamte angeordnet wird.
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