Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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§ 7. 
Gegen Anordnungen der Polizeibehörden oder des besonderen Beauftragten 
(6 1 Abs. 1) findet, soweit nichts anderes darüber in diesem Gesetze verordnet 
ist, Beschwerde an die vorgesetzte Polizcibehörde statt. 
II. Entschädigungen. 
*l 8. 
Außer in den Fällen des § 66 des Viehseuchengesetzes ist Entschädigung 
zu gewähren: 
1. für Esel, Maultiere und Maulesel, dic an Milzbrand oder Rausch- 
brand, sowie flr Rinder und Einhufer, die an Wild= oder Ninder- 
seuche gefallen sind oder an denen nach dem Todc eine dieser 
Krankheiten festgestellt worden ist; 
für Rinder, die an Maul= und Klanenseuche, für Rinder und 
Einhufer, die an Tollwut gefallen sind oder an denen nach dem 
Tode eine dieser Krankheiten festgestellt worden ist. 
Auf die unter 1 und 2 genannten Fälle finden die Vorschriften der 
688 68 bis 70 und 72 des Viehseuchengesetzes mit folgenden Maßgaben Amvendung: 
Die Entschädigung beträgt vier Fünftel des gemeinen 
Wertes. Auf die Entschädigung wird eine aus Privatverträgen 
zahlbare Versicherungssumme zu vier Fünftel angerechnet. 
Die in § 70 Ziffer 3 des Viehseuchengesetzes bestimmte Frist beträgt bei 
Wild= und Rinderseuche 14 Tage, bei Tollwut 90 Tage. 
§ 9m. 
In den Fällen des § 71 des Viehseuchengesetzes wird keine Entschädigung 
gewährt. Im Falle des § 71 Ziffer 1 ist jedoch für Rinder und Einhufer die 
Entschädigung auch dann nicht zu versagen, wenn die Krankheit in Wild= und 
Rinderseuche oder in Tollwut bestanden hat. 
8 10. 
Die für Viehverluste zu leistenden Entschädigungen werden aus der Staats- 
kasse gezahlt, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. 
Für Tiere, die 
a) wegen Tollwut, Rotz, Maul= und Klauenseuche, Lungenseuche oder 
Tuberkulose auf polizeiliche Anordnung getötet worden oder nach 
dieser Anordnung an derjenigen Krankheit gefallen sind, die zu 
der Anordnung Veranlassung gegeben hat, 
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