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817.
Ueber das Ergebnis der Schätzung, liber die derselben zu Grunde liegen-
den tatsächlichen Umstände und über die Feststellung der Entschädigung, sowie
über die dem Viehbesitzer sofort zu machende Eröffnung ist eine von den
Kommissionsmitgliedern, und wenn die Schätzung durch den beamteten Tierarzt
allein erfolgt, auch von dem Viehbesitzer oder seinem Vertreter zu unterschreibende
Niederschrift aufzunehmen.
Diese Niederschrift ist unter kurzer Angabe der den Entschädigungsfall
begleitenden und den Entschädigungsanspruch begründenden Umstände an das
Landratsamt einzureichen.
’5 18.
Die Leitung der Verhandlungen liegt dem Gemeindevorstande ob.
Soweit nicht der Fall des § 12 letzter Absatz dieses Gesetzes vorliegt,
wird der Krankheitszustand des Tieres für die Entschädigungsverhandlungen
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen endgültig festgesetzt.
8 19.
Das lebende oder tote Tier wird von dem beamteten Tierarzt möglichst
im Beisein der Sachverständigen untersucht.
Ist ein von dem Besitzer des Tieres auf seine Kosten zugezogener
approbierter Tierarzt zugegen, so ist er zu hören. Der Befund ist nieder-
zuschreiben.
Ueber die Art der Untersuchung kann das Ministerium, Abteilung für
das Innere, Bestimmungen treffen.
Der beamtete Tierarzt hat sich gutachtlich darüber auszusprechen, welche
Krankheit des Tieres er festgestellt hat, und ob dadurch ein Entschädigungs-
anspruch gesetzlich begründet ist.
Dieses Gutachten ist den Sachverständigen, dem Tierbesitzer, sowie dem
etwa von diesem zugezogenen approbierten Tierarzte mitzuteilen, soweit sie noch
gegemvärtig sind. Sie können eine abweichende Ansicht, jedoch nur mit Be-
grilndung, zu Protokoll geben.
8 20.
Ist gegen das Gutachten des beamteten Tierarztes Widerspruch erhoben
oder walten aus sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit seiner