Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

Gesetzlammlung 
Fürstentun Keuß jüngerer Linie. 
N. 805. 
Inhalt: GeleC, die Fesistellung und Berlagung der Grenzen bel Neumessungen belressend. 
Gesetz 
vom 14. Juni 1912, 
die Feftstellung und Verlagung der Grenzen bei Neumessungen betreffend. 
  
  
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten Heinrich XIV. Renß j. &. 
verordnen 
Wir Heinrich der Siebenund)wanzigst, 
Erbprin; Reuß, Regent des Fürslentuns Beuh j. S., 
hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 
81. 
Jeder amtlichen Neumessung einer Flur oder eines Flurteils hat eine 
ordnungsmäßige Feststellung und Verlagung sämtlicher Eigentumsgrenzen nach 
Auweisung und unter Leitung des Katasteramtes voranzugehen. 
82. 
Die Grundstücksbesitzer sind verpflichtet: 
1. nach erlassener öffentlicher Aufforderung innerhalb einer Woche die 
Grenzen der ihnen gehörigen oder von ihnen beuutzten Parzellen zu 
bezeichnen, · 
Ausgegeben am 26. Juni 1912.
	        
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