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Gesetzlammlung
für das
Fürsteutum Reuf jüngerer Linie.
Kr. 807.
Inhall: Geset ##ber das Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsverfahren.
Gesetz
Über das Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsverfahren
vom 17. Juni 1912.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten Deinrich XIV. Reuß j. E.
verordnen
Wir Heinrich der Siebenundjwamigsle,
Erbprinz Reuß, Regenk des Fürsienlums Reuß j. .,
mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
I. Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren.
§ I.
Mit der Beschwerde sind anfechtbar, vorbehaltlich abweichender besonderer
Bestimmungen,
. die Entscheidungen der Gemeindevorstände,
die erst= und zweitinstanzlichen Entscheidungen der Landratdämter,
sowie die erstinstanglichen Entscheidungen der Bezirksausschüsse,
die erstinstanglichen Entscheidungen der einzelnen Ministerialabteilungen.
Die oberinstanzlichen nur, soweit nicht gegen sie die Anfechtungs-
klage zusteht.
Wo in den bisherigen Gesetzen gegen Entscheidungen von Verwaltungs-
1#.
behörden Rechtsmittel im venvaltungsbehördlichen Instanzenzuge zugelassen sind,
gelten diese als Beschwerde im Sinne dieses Gesetzes.
Ausgegeben am 26. Juni 1912. 10