68.
Die Beschwerde steht nur den Beteiligten zu (§ 20). Beteiligte sind auch
die, welche nicht nur in einem subjektiven öffentlichen Rechte verletzt sind.
8 2.
Unberührt bleibt in allen Fällen die Befugnis der staatlichen Aufsichts-
behörden, innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch unanfechtbar gewordene
Entscheidungen der nachgeordneten Behörden außer Kraft zu setzen oder diese
Behörden mit Anweisungen zu versehen, soweit nicht dadurch in die aus Maß-
nahmen der nachgeordneten Behörden bereits Dritten envachsenen Vermögens-
rechte eingegriffen wird.
5 3.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind zuständig zur Entscheidung über
die Beschwerden gegen Entscheidungen
1. der Gemeindevorstände
#u) in den Städten das Fürstliche Ministerium, Abteilung für das
Innerc,
b) in den Landgemeinden die Landratsämter;
2. der Landratsämter und Bezirksausschüsse das Fürstliche Ministerium,
Abtcilung für das Innere;
3. der einzelnen Ministerialabteilungen das Gesamtministerium.
Die zweitinstanzlichen Entscheidungen müssen stets mit Gründen versehen sein.
8 4.
Die Beschwerde muß binnen einer ausschließlichen Frist von 14 Tagen,
von der Verkündung oder, wo eine solche nicht erfolgt ist, von der Zustellung
der Entscheidung an gerechnet, schriftlich oder zu Protokoll eingelegt werden, und
zwar bei der Behörde, deren Entscheidung angefochten wird; es genügt aber
auch die rechtzeitige Einlegung bei der Behörde, welche über die Beschwerde zu
entscheiden hat.
Diese kann in den Fällen unverschuldeter Fristversäumung Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewähren. Die Berechnung der Fristen und die formellen
und materiellen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
richten sich nach den Bestimmungen der Reichszivilprozeßordnung. Die Wieder-
einsetzung ist bei derjenigen Behörde zu beantragen, die über das Gesuch zu
entscheiden hat.
85.
Die Einlegung der Beschwerde hat, sofern nichts anderes vorgeschrieben
ist, aufschiebende Wirkung; doch können angefochtene Entscheidungen zur Aus-