Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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führung gebracht werden, wenn dies nach dem Ermessen der Behörde das 
Gemeimwvohl erfordert. 
II. Verfahren bei den Bezirksausschüssen in den nach 88 20, 21 Reichs- 
gewerbeordnung zu behandelnden Fällen. 
8 6. 
Bei Angelegenheiten, in denen nach reichs= oder landesgeseplicher Vorschrift 
der Rekurs nach Maßgabe der §§ 20, 21 der Reichsgewerbeordnung zulässig ist, 
steht, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Bezirksausschusse die erstinstanzliche, 
dem Fürstlichen Ministerium, Abteilung für das Innerce, die zweitinstanzliche 
Entscheidung zu. 
Für das hierbei von dem Bezirksausschusse, und wo an seine Stelle der 
Stadtrat zu Gera tritt, von diesem zu beobachtende Verfahren gelten die nach- 
folgenden Vorschriften. 
§ 7. 
Die Entscheidung kann in allen Fällen mit rechtlicher Wirkung durch die 
in Artikel 1 des Ausführungsgesetzes zur Gewerbeordnung vom 27. Oktober 1870 
(Gesetzsammlung Bd. XVI S. 243) erwähnte Deputation des Bezirksausschusses 
erfolgen, wenn in der Ladung auf diese Folge hingewiesen ist und keiner der 
Beteiligten binnen filuf Tagen nach erhaltener Ladung die Entscheidung des 
vollen Bezirksausschusses verlangt. 
Der Vorsitzendc bereitet die Bs selbständig mit geeigneter 
Berücksichtigung der Ausführungen und Anträge der Parteien vor. Er ist befugt, 
schon vor der Verhandlung einzelne Beweiserhebungen vorzunehmen oder vor- 
nehmen zu lassen. 
Hält er die Sache für spruchreif, so stellt er entweder den Parteien eine 
eimvöchige Frist zur etwaigen Vervollständigung ihrer Anträge oder er beramnt 
den Verhandlungstermin an. 
8 o. 
Die Ladung der Parteien erfolgt schriftlich mit der Aufforderung, etwaige 
Beweismittel zur Stelle zu bringen, und unter der Verwarnung, daß bei ihrem 
Ausbleiben auf Grund der Akten werde entschieden werden. 
Auf Antrag oder von Amts wegen können auch Dritte, deren Interesse 
durch die Entscheidung berührt wird, zur Verhandlung beigeladen werden. 
Hierbei ist ihnen der Grund der Beiladung und der Stand der Sache mitzuteilen. 
1.
	        
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