Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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8 13. 
Für die Verpflichtung, sich als Zeuge und Sachverständiger vernehmen 
zu lassen, für die Zulässigkeit der Beeidigung und die Folgen des Nichterscheinens 
oder der Weigerung, sowie für die Ablehnung der Sachverständigen sind die ein- 
schlagenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung maßgebend. Der Parteieid ist 
ausgeschlossen. 
8 14. 
Ueber die mündliche Verhandlung und die Beweiserhebungen, auch wenn 
dieselben außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgt sind, ist von einem ver- 
eidigten Protokollführer ein von diesem und dem Verhandlungsleiter zu unter- 
zeichnendes Protokoll aufzunehmen. 
* 15. 
Der Bezirksausschuß entscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt 
ist, nach seiner freien, aus dem ganzen Inhalte der Verhandlung und dem 
Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Ueberzeugung. 
Die von einer Partei vorgebrachten Tatsachen können, wenn sich die 
Gegenpartei nicht mündlich oder schriftlich darüber erklärt hat, für zugestanden 
erachtet werden. 
Neben der Hauptsache ist stets auch über die Kostenfrage zu entscheiden. 
* 16. 
Der Bezirksausschuß beratet und beschließt in geheimer Sitzung. 
Die dabei gefaßten Beschlüsse werden in öffentlicher Sitzung verkündet 
und, mit Begründung versehen, den Beteiligten baldigst in einer amtlich voll- 
zogenen Ausfertigung zugestellt. 
8 17. 
Gegen die Entscheidungen des Bezirksausschusses bezw. des Stadtrates 
zu Gera steht den Parteien das Recht der Berufung an das Fürstliche Ministerium, 
Abteilung für das Innere, zu. 
Die Berufung muß bei Vermeidung ihres Verlustes binnen 14 Tagen, 
vom Tage der Zustellung der Entscheidung an gerechnet, bei dem Vorsitzenden 
des Bezirksausschusses bezw. Stadtrates zu Gera schriftlich oder zu Protokoll 
eingelegt und gerechtfertigt werden. Eine Abschrift der Berufungs= und Recht- 
fertigungsschrift ist beizufügen.
	        
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