Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Diese wird der Gegenpartei vom Vorsitzenden unter Stellung einer aus- 
schließlichen 14 tägigen Frist zur Einreichung einer etwaigen Gegenschrift zu- 
gefertigt. § 4 Abs. 2 und § 5 gelten entsprechend. 
8 18. 
Gegen die in § 17 genannten Entscheidungen kann aus Gründen des 
öffentlichen Interesses auch der Vorsitzende des Bezirksausschusses bezw. des Stadt- 
rates zu Gera Berufung einlegen. 
Will er von dieser Befugnis Gebrauch machen, so muß er dies sofort 
dem Kollegium mitteilen und binnen 14 Tagen den Parteien die Berufungs- 
rechtfertigungsschrift zur Einreichung einer etwaigen Gegenerklärung binnen 
ebenfalls 14# tägiger Frist zustellen. 
8 10. 
Nach Ablauf dieser Frist werden die Akten der Berufungsinstanz zugesandt, 
welche ihre mit Gründen versehene Entscheidung den Parteien und dem Vor- 
sitzenden des Bezirksausschusses bezw. Stadtrates zu Gera eröffnen läßt. 
III. Anfechtungsklage. 
8 20. 
Die Anfechtungsklage bei dem Oberverwaltungsgericht in Dresden steht 
den Beteiligten (siehe § 1 letzter Absatz) zu: 
1. gegen die zweitinstanzlichen Entscheidungen der Bezirksausschusse, 
insbesondere auch insoweit dieselben in Gemeindeabgabenangelegen- 
heiten ergangen sind (siehe Artikel 149 der revidierten Gemeinde- 
ordnung vom 17. Juni 1874); 
. gegen die zweit= und drittinstanzlichen Entscheidungen des Ministeriums, 
Abteilung für das Innere; 
gegen die zweitinstanzlichen Entscheidungen des Gesamtministeriums, 
wenn in erster Instanz das Fürstliche Ministerium, Abteilung für 
das Innere, entschieden hat; 
. gegen die Bescheide der Berufungskommission in Einkommensteuer- 
sachen (6 45 des Einkommensteuergesetzes vom 15. Juli 1909 — 
Gesetzsammlung Bd. XXVI S. 408 —); 
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