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8 21.
Ausgeschlossen ist die Anfechtungsklage:
I. gegen die in § 20 genannten Entscheidungen, wenn sie nach besonderer
gesetzlicher Vorschrift endgültig sind oder der ordentliche Rechtsweg
in der Sache beschritten werden kann;
die Vorschriften in den gegemwärtig bestehenden Landesgesetzen,
wonach diese Entscheidungen für endgültig erklärt sind, treten
außer Kraft;
. gegen die Entscheidungen über Steuerforderungen, wenn bloß das
Ergebnis einer Abschätzung angefochten wird;
gegen die polizeilichen Verfügungen zur Abwehr umd Unterdrückung
von Viehseuchen;
gegen einstweilige Maßregeln;
gegen zweitinstanzliche Kostenentscheidungen, wenn die Kostensumme
den Betrag von 100 .“ nicht übersteigt.
Dasselbe gilt, wenn die für die Rechtsmittel bei den Verwaltungs-
behorden vorgeschriebenen Fristen und Förmlichkeiten nicht eingehalten worden sind.
Die Höhe der festgesetzten Kosten allein kann mit der Anfechtungsklage
nicht angefochten werden.
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8 22.
Die Anfechtungsklage kann nur darauf gestützt werden,
1. daß das bestehende Recht nicht oder nicht richtig angewendet worden
sei und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht;
2. daß in dem Verfahren, welches der angefochtenen Entscheidung
vorangegangen ist, eine wesentliche Formworschrift unbeachtet gelassen
worden sei.
Dabei unterliegen auch die tatsächlichen Feststellungen der Nachprüfung
des Oberverwaltungsgerichtes, soweit sie auf die rechtliche Beurteilung der Sache
von Einfluß sind.
Diese Beschränkungen gelten nicht in den Fällen des § 20 Zisser 10.
§ 23.
Gegen die zweitinstanzlichen Entscheidungen des Bezirksausschusses bezw.
Stadtrates zu Gera, sowie der Berufungskommission in Einkommensteuersachen
kann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, auch der Vorsitzende des