Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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g 26. 
Zu der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgerichte kann 
das Ministerium zur Wahrung des öffentlichen Interesses einen Vertreter 
abordnen. Ein solcher muß bestellt werden, wenn das Oberverwaltungsgericht 
aus eigenem Entschluß oder auf Antrag einer Partei darum ersucht. 
8 27. 
Im übrigen finden auf das Verfahren vor dem Obervervaltungsgericht, 
einschließlich Wiederaufnahme des Verfahrens und der Kosten, die jeweiligen 
sächsischen Gesetze entsprechende Amvendung. « 
An die Rechtsanschauung, von der das Obewerwaltungsgericht bei Auf- 
hebung einer Entscheidung oder des Verfahrens einer Verwaltungsbehörde aus- 
gegangen ist, ist diese gebunden. 
*& 28. 
Die Vollstreckung der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts liegt, 
soweit überhaupt eine solche in Frage kommt, den Verwaltungsbehörden gemäß 
den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Verwaltungssachen ob. 
Ueber Eimvendungen, die den Streitgegenstand, wegen dessen die Voll- 
streckung verfügt ist, betreffen oder die gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung 
gerichtet sind, entscheidet das Oberverwaltungsgericht unter siungemäßer 
Anwendung des § 767 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung. 
8 20. 
Darüber, inwieweit ungeachtet der erhobenen Anfechtungsklage die 
angefochtene behördliche Entscheidung aus Gründen des öffentlichen Interesses 
zu vollziehen sei, befinden die Venvaltungsbehörden, wenn gesetzlich nichts anderes 
bestimmt ist. 
In den Fällen des § 23 ist die vorläufige Vollstreckung der angefochtenen 
Entscheidung ausgeschlossen. Eine festgesetzte Haftstrafe darf nicht vollstreckt werden, 
bevor das Obervervaltungsgericht liber die erhobene Klage entschieden hat. 
§ 30. 
Die Urteile werden dem Vertreter des öffentlichen Interesses unmittelbar 
von dem Oberwerwaltungsgericht, im ilbrigen durch die Vermittlung der Behörde 
zugestellt, gegen deren Entscheidung die Anfechtungsklage gerichtct ist.
	        
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