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g 26.
Zu der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgerichte kann
das Ministerium zur Wahrung des öffentlichen Interesses einen Vertreter
abordnen. Ein solcher muß bestellt werden, wenn das Oberverwaltungsgericht
aus eigenem Entschluß oder auf Antrag einer Partei darum ersucht.
8 27.
Im übrigen finden auf das Verfahren vor dem Obervervaltungsgericht,
einschließlich Wiederaufnahme des Verfahrens und der Kosten, die jeweiligen
sächsischen Gesetze entsprechende Amvendung. «
An die Rechtsanschauung, von der das Obewerwaltungsgericht bei Auf-
hebung einer Entscheidung oder des Verfahrens einer Verwaltungsbehörde aus-
gegangen ist, ist diese gebunden.
*& 28.
Die Vollstreckung der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts liegt,
soweit überhaupt eine solche in Frage kommt, den Verwaltungsbehörden gemäß
den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Verwaltungssachen ob.
Ueber Eimvendungen, die den Streitgegenstand, wegen dessen die Voll-
streckung verfügt ist, betreffen oder die gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung
gerichtet sind, entscheidet das Oberverwaltungsgericht unter siungemäßer
Anwendung des § 767 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung.
8 20.
Darüber, inwieweit ungeachtet der erhobenen Anfechtungsklage die
angefochtene behördliche Entscheidung aus Gründen des öffentlichen Interesses
zu vollziehen sei, befinden die Venvaltungsbehörden, wenn gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
In den Fällen des § 23 ist die vorläufige Vollstreckung der angefochtenen
Entscheidung ausgeschlossen. Eine festgesetzte Haftstrafe darf nicht vollstreckt werden,
bevor das Obervervaltungsgericht liber die erhobene Klage entschieden hat.
§ 30.
Die Urteile werden dem Vertreter des öffentlichen Interesses unmittelbar
von dem Oberwerwaltungsgericht, im ilbrigen durch die Vermittlung der Behörde
zugestellt, gegen deren Entscheidung die Anfechtungsklage gerichtct ist.