Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

80 
des ersten Absatzes auferlegt werden, vorbehältlich der hier ebenfalls geltenden 
Bestimmungen des vorstehenden Absatzes. 
8 96. Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse 
gegen den Ansatz von Gebühren oder Auslagen entscheidet das Gericht der Instanz 
gebührenfrei. Die Entscheidung kann von dem Gerichte, das sie getroffen hat, 
sowie in der höheren Instanz von dem Oberverwaltungsgerichte von Amts wegen 
abgeändert werden. 
Der Zahlungspflichtige kann nur innerhalb eines Jahres von der Ab- 
forderung der Kosten an Erinnerungen erheben. 
Gegen die Entscheidung der Kreishauptmannschaft ist Beschwerde zulässig. 
Pp. pp.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.