Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Gesetzsammlung 
für das 
Firstentum Neuß jüngerer Linie. 
Nr. 808. 
Inhalt: Gesetz zur Abänderung des Gesetze vom 10. Angust 1800, die Ausführung des VBürgerlichen 
Geseu# buche vom 18. Aucust 1800 und des Einführungsgesetzes dazu von demselben Tage 
betressend. 
  
Gesetz 
vom 18. Juni 1912 
zur Abänderung des Gesetzes vom 10. August 1899, die Ausführung 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 und des Einführungs- 
gesetzes dazu von demselben Tage betr. (Gesetzsammlung Bd. XXIII S. 1.) 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fursien Deinrich XIV. Reub j. K. 
nerordnen 
Wir Heinrich der Siebenund'wamjgsle, 
Erbprin) Reuß, Regen des Farnentums Reuß j. T., 
mit Zustimmung des Landtags hiermit, was folgt: 
Artikel 1. 
Der § 104 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erhält 
solgende Fassung: 
Der Vollzug des auf Unterbringung zur Zwangserziehung 
lautenden Beschlusses des Vormundschaftsgerichts liegt dem Landrats- 
amte, in der Stadt Gera dem Stadtrate ob. Maßgebend für die 
örtliche Zuständigkeit des Landratsamts oder des Stadtrats zu Gera 
ist der Ort, der die örtliche Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts 
begründet hat. 
Ausgegeben am 20. Juni 1912.
	        
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