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Das Landratsamt oder der Stadtrat zu Gera hat auch, soweit
nötig, ein angemessenes Unterkommen für den Minderjährigen nach
Beendigung der Zwangserziehung zu vermitteln.
Artikel 2.
An die Stelle des § 107 des genannten Gesetzes treten folgende Be-
stimmungen:
8 107.
Die Kosten der Zwangserziehung sind von dem Bezirke zu tragen, in
welchem der Ort liegt, der die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts bestimmt
hat. Zu diesen Kosten gehört auch der Aufwand, der durch die Ausstattung,
durch die Zu= und Ricckführung, durch eine etwaige Entweichung oder durch das
Ableben des Zöglings entsteht.
Die Kosten einer vorläufigen Unterbringung fallen, sofern die Unter-
bringung zur Zwangserziehung demnächst endgültig erfolgt, dem im Absatze 1
bezeichneten Bezirke, andernfalls dem Staate zur Last.
8 107a.
Der Bezirk ist berechtigt, die Erstattung des ihm durch die Zwangs-
erziehung und die vorläufige Unterbringung erwachsenen Aufwands von dem
Minderjährigen sowie von denjenigen zu fordern, welche dem Minderjährigen
gegenüber während der Dauer der Zwangserziehung und der vorläufigen Unter-
bringung nach dem bürgerlichen Rechte unterhaltspflichtig sind.
Die zu erstattenden Beträge werden, vorbehaltlich des Rechtswegs über
die Verpflichtung zur Zahlung, nach den Vorschriften des Gesetzes vom
10. August 1890, die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege betreffend
(Gesetzsammlung Bd. XXIII S. 202), eingezogen. Zuständig zur Einhebung
dieser Beträge und zur Verfügung der Zwangsvollstreckung ist das Landratsamt.
8 107b.
Soweit die Erstattung des Aufwands von dem Minderjährigen oder den
ihm gegenüber Unterhaltspflichtigen nicht zu erlangen ist, kann der Bezirk ver-
langen, daß ihm die Hälfte des Aufwands aus der Staatskasse ersetzt werde.
er Betrag der vom Staate zu leistenden Zahlungen wird jährlich vom
Ministerirn, Abteilung für das Innere, festgesetzt.